Eine Förderung von Mieterstrom ist auch bei Gebäuden möglich, die zum Teil gewerblich genutzt werden. Mindestens 40 Prozent der Fläche müssen jedoch als Wohnfläche vermietet werden.
Mieterstrom: Ein aktiver Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien
Viele Eigenheimbesitzer setzen bereits darauf: Sie produzieren selbst Strom – zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach – und verbrauchen diesen im eigenen Haushalt. Überschüsse werden zwischengespeichert oder in das Stromnetz eingespeist. Ist die Ausbeute zu gering, werden Versorgungslücken über ebendieses geschlossen. Bei größeren Wohngebäuden ist die Nutzung von Solarstrom noch weniger verbreitet. Dabei besitzen diese mit viel frei verfügbarer Dachfläche ein beachtliches Potenzial. Sogenannter Mieterstrom trägt dazu bei, dieses zu nutzen und bietet damit eine Chance, die Energiewende voranzutreiben. Der folgende Ratgeber informiert im Speziellen über den Mieterstrom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird. Er zeigt Vorteile für Mieter sowie Vermieter auf und erklärt, welche Vereinfachungen das "Solarpaket 1" der Bundesregierung gebracht hat.
Die Art der Stromerzeugung legt wichtige Rahmenbedingungen für Mieterstrom fest
Mieterstrom wird gebäudenah produziert und genutzt. Die Versorgung der Mieter sowie der Bewohner angrenzender Gebäude erfolgt direkt, also ohne Einspeisung in das Stromnetz. Wie der Strom produziert wird, ist dabei durchaus von Bedeutung – sowohl für den Mieterstromlieferanten als auch für die Abnehmer. Denn nach dem EEG geförderter Mieterstrom aus Photovoltaik (PV) unterscheidet sich beispielsweise in Bezug auf die Vertragsgestaltung von anderen Modellen. Wichtige Unterschiede verdeutlicht die folgende Übersicht.
Photovoltaik - Mehr Informationen
Eine separate Kündigung des Vertrags ist nicht immer nötig
In den Ausnahmefällen ist eine separate Kündigung des Mieterstromvertrags durch den Mieter oder Untermieter nicht notwendig. Der Vertrag endet automatisch mit dem Auszug. In allen anderen Fällen ist die Beendigung des Strombezugs unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist möglich. Diese darf maximal einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit betragen. Als Stromlieferant ist der Vermieter dabei verpflichtet, alle Formalitäten mit dem jeweiligen Netzstrombetreiber zu klären.
Öffentliche Stromanbieter unterstützen Vermieter als Solarstromversorger
Entscheiden sich Gebäudeeigentümer, selbst PV-Strom an ihre Mieter zu verkaufen, werden sie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Energieversorger. Damit sind gewisse Pflichten verbunden. Um diesen nachzukommen, sind unter anderem Kenntnisse in folgenden Bereichen notwendig:
- Registrierungs- und Mitteilungspflichten
- Vertrags- und Rechnungsgestaltung
- Stromkennzeichnung
Darüber hinaus muss die Stromversorgung auch dann gewährleistet werden, wenn nicht ausreichend selbst produzierter Mieterstrom zur Verfügung steht. Optimal auf die Photovoltaikanlage abgestimmte Speicherlösungen wie der Viessmann Vitocharge VX3 tragen dazu bei, den Solarstrom für eine zeitversetzte Nutzung zu bevorraten. Um eine lückenlose Stromlieferung zu garantieren, muss der Vermieter trotzdem die mögliche Versorgung mit Zusatzstrom organisieren. Für diese ist ein Anschluss an die allgemeine Versorgung notwendig.
Regenerative Energien - Mehr Informationen
Der Aufwand für Mieterstrom lässt sich reduzieren
Scheuen Gebäudeeigentümer den Aufwand, möchten den Bewohnern aber trotzdem Mieterstrom anbieten, können sie auch Dritte mit der Stromlieferung oder einzelnen Aufgaben betrauen. Grundsätzlich kommen dabei verschiedene Mieterstrommodelle infrage. Wird der komplette Anlagenbetrieb an einen Dritten abgegeben, wird dieser zum Mieterstromlieferanten und damit zum Vertragspartner der Endverbraucher. Vermieter stellen dabei unter Umständen nur noch den Platz für die Photovoltaikanlage zur Verfügung. Gibt der Vermieter nur einzelne Aufgaben wie etwa Vertragsgestaltung, Abrechnung oder Meldepflicht an einen Dienstleister ab, bleibt er Vertragspartner für den Mieterstrom. Nachdem das Mieterstromgesetz 2021 angepasst wurde, ist es darüber hinaus möglich, den erzeugten Solarstrom an Dritte zu verkaufen. Der Stromkäufer wird dann zum Mieterstromlieferanten.
"Solarpaket 1" vereinfachte Mieterstrom 2024 erheblich
Wer Mieterstrom anbieten möchte, muss hohe Vorgaben erfüllen und unter anderem selbst als Energieversorger auftreten. Da das den Ausbau der Photovoltaik bremsen kann, führte der Staat mit dem "Solarpaket 1" erhebliche Vereinfachungen ein. So ist es mit der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung heute nicht mehr nötig, als Vollversorger aufzutreten. Vielmehr sichern Vermieter ihren Mietern einen festen Anteil am Solarertrag zu. Um den offenen Bedarf zu decken, schließen Mieter außerdem selbst einen Vertrag mit einem Stromversorger ihrer Wahl. Nachzulesen ist das in § 42 b EnWG. Hier heißt es: „Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen.“ Einziger Nachteil der gemeinschaftlichen Nutzung ist, dass es in diesem Fall keinen EEG-Mieterstrom-Zuschlag mehr gibt.
Unser Tipp: Lehnen Netzbetreiber das Mieterstrommodell mit Teilversorgung ab, können sich Vermieter nun auf den oben zitierten § 42 Abs. 3 EnEG berufen, um das Modell rechtlich sicher durchzusetzen.
Energy-Sharing als Alternative ab Juni 2026
Ab Mitte 2026 gibt es mit dem Energy-Sharing eine flexible Alternative zum klassischen Mieterstrom. Dabei können Sie selbst erzeugten Solarstrom unkompliziert an Nachbarn verkaufen – auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Während Mieterstrom auf ein Gebäude beschränkt ist, ermöglicht Energy-Sharing (§ 42c EnWG) die Stromteilung über das öffentliche Netz. Eine direkte finanzielle Förderung gibt es nicht, dafür erleichtern vereinfachte regulatorische Rahmenbedingungen die Umsetzung.
Förderung über den Mieterstromzuschlag
Mieterstrom hat großes Potenzial, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Um trotz Mehraufwand und Investitionskosten den Anreiz zu erhöhen, hat der Staat den sogenannten Mieterstromzuschlag eingeführt. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Anlagenbetreiber diesen über einen Zeitraum von 20 Jahren vom Netzbetreiber. Eine Mieterstromförderung setzt voraus, dass:
- die Anlage auf oder an dem Wohngebäude installiert ist
- die Anlage bei der Bundesnetzagentur registriert ist
- die Inbetriebnahme mit oder nach dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes (25. Juli 2017) erfolgte
- der Mieterstrom an Bewohner des Gebäudes oder eines angrenzenden Gebäudes geliefert wird
- der Strom für den Verbrauch im Gebäude nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird
- Zudem gab es eine Begrenzung auf 100 kWp Leistung für alle Anlagen, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb genommen wurden. Mit dem EEG 2023 fiel diese allerdings weg.
Besonders attraktiv ist die Förderung dabei, da Vermieter hier von Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung bzw. der Marktprämie profitieren.
Wichtig zu wissen: Wer sich für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aus dem „Solarpaket 1“ oder für das Energy-Sharing-Modell entscheidet, erhält keinen Mieterstromzuschlag. Auch bei der konventionellen EEG-Einspeisevergütung entfällt die Zahlung zu Zeiten negativer Strompreise – das regelt das Solarspitzengesetz für alle Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gingen oder wenn Betreiber freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen. Mieterstrom, der direkt im eigenen Gebäude verbraucht wird, ist von der Streichung der Vergütung bei negativen Strompreisen nicht betroffen. Der Mieterstromzuschlag bleibt hier weiterhin möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. separate Verträge, keine Kopplung an den Mietvertrag) erfüllt sind.
Anlagengröße und Inbetriebnahme entscheidend für Mieterstromförderung
Beide Faktoren beeinflussen die Höhe der Vergütungssätze. Je höher die Leistung in Kilowatt (kW) und je später der Zeitpunkt der Installation, desto niedriger fällt der Mieterstromzuschlag aus. Der zeitliche Faktor ist dabei an den Zubau von Photovoltaik gekoppelt. Bei stärkerem Zubau sinkt der Zuschlag schneller. Man spricht hier auch vom System des “atmenden Deckels”. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Fördersätze quartalsweise. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Förderung, bestehend aus Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag, zusammensetzt.
Quelle: Bundesnetzagentur.de (Februar 2026); aktuelle Fördersätze für Solaranlagen verkündet die Bundesnetzagentur regelmäßig auf der Webseite bundesnetzagentur.de
* 1.000 kW-Grenze ab 2023, zuvor Förderung bis 100 kW
Auch Photovoltaikanlagen werden gefördert
Unabhängig vom Mieterstrom wird der Bau von Photovoltaikanlagen ebenfalls gefördert. Das erleichtert besonders mit Blick auf die bereits in einigen Bundesländern geltende Solarpflicht die Umsetzung von Vorhaben. Über das Programm 270 bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) günstige Kredite, um die Investitionskosten abzufedern. Auch auf Landesebene stehen einige Förderprogramme zur Verfügung. Entsprechende Verfügbarkeiten sollten vor einer Umsetzung unbedingt geprüft werden. Professionelle Hilfe bei der energetischen Sanierung und Förderung bietet der Energiegestalter.
Mieterstrom: Messung individuell oder mit Summenzählerschiene
Bei Mieterstromprojekten kommen in der Praxis zwei grundlegende Messmodelle zum Einsatz: die doppelte Sammelschiene und das Summenzählermodell. Beide erfassen Mieterstrom und Fremdstrom unterschiedlich und bringen eigene Vor- und Nachteile mit sich.
Getrennte Erfassung von Fremd- und Mieterstrom
Beim Modell der doppelten Sammelschiene werden Mieterstrom- und Fremdstromkunden auf zwei getrennte Sammelschienen gelegt. Diese Trennung ermöglicht eine sehr genaue Abrechnung, weil kein Stromfluss rechnerisch aufgeteilt werden muss. In der Praxis wird dieses Konzept aber kaum genutzt, da das Umklemmen einzelner Parteien immer einen Elektriker erfordert – und damit zusätzliche Kosten.
Rechnerische Erfassung des Verbrauchs
Deutlich häufiger kommt das Summenzählermodell zum Einsatz. Hier hängen Mieterstromkunden, Fremdstromkunden und die PV-Anlage an einer gemeinsamen Sammelschiene. Die Abgrenzung zum Netz übernimmt ein Zweirichtungszähler, der sowohl Einspeisung als auch Netzbezug misst. Da Solarstrom und Fremdstrom gemeinsam fließen, wird der Mieterstromverbrauch rechnerisch auf die Parteien verteilt – z. B. nach Wohnfläche oder bisherigen Verbrauchswerten. Das Modell benötigt keine baulichen Eingriffe, ist aber weniger genau, da keine separate Messung erfolgt.
Wichtig zu wissen: Ab 2026 fordert der Staat die Installation von Smart Metern (ab 7 kWp: intelligentes Messsystem/iMSys, darunter: moderne Messeinrichtung/mME). PV-Anlagen mit Förderanspruch oder Direktvermarktung müssen fernsteuerbar sein. Ist beides nicht der Fall, dürfen neue Anlagen nicht mehr als 60 % des Stroms in das öffentliche Netz einspeisen. Bei Mieterstrom-Modellen bleibt der lokal erzeugte Strom meist im Gebäude und wird direkt verbraucht – die 60 %-Einspeisebegrenzung betrifft also vor allem überschüssigen Strom, der ins Netz geht.
FAQ zum Mieterstrom
Solarstrom an Mieter zu verkaufen heißt einen aktiven Beitrag zur Energiewende zu leisten. Das Konzept ist jedoch teilweise komplex. Wir beantworten wichtige Fragen zum Mieterstrom:
Liegt die produzierte Strommenge über dem eigentlichen Bedarf, kann der Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist und zu den gesetzlich festgelegten Sätzen mit der Einspeisevergütung oder mit der Marktprämie vergütet werden.
2021 wurde das Mieterstromgesetz novelliert. Seitdem kann der Solarstrom vom Dach nicht nur an die Mieter des Hauses geliefert werden. Gebäudeeigentümer dürfen auch Bewohner umliegender Gebäude damit versorgen. Den Zuschlag für Mieterstrom gibt es aber nur, wenn der Strom über das eigene – nicht über das öffentliche Netz transportiert wird. Als Quartier gilt dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Anschein eines einheitlichen Komplexes erweckt.
Wenn der Anlagenbetreiber den Solarstrom ohne Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz an einen Dritten weitergibt, hat er ebenfalls Anspruch auf den Zuschlag. Voraussetzung ist, dass weiterhin alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Mit der Überarbeitung des Mieterstromgesetzes wurde auch die Zusammenfassungsregelung angepasst. Das bedeutet, dass mehrere kleine Anlagen parallel betrieben und vergütet werden können. Zuvor wurden diese auch bei getrenntem Netzanschluss zusammengefasst, was aufgrund des geringeren Zuschlags bei großen PV-Anlagen nachteilig war.
Eine Abrechnung über die Nebenkosten ist nicht möglich. Als Stromlieferant müssen Vermieter eine gesonderte Verbrauchsabrechnung stellen, die allen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird.
Um auch bei solaren Flauten eine lückenlose Stromlieferung zu gewährleisten, kann Zusatzstrom bei Stromhändlern, Energielieferanten oder an der Strombörse erworben werden.
Mit dem "Solarpaket 1" führte der Gesetzgeber die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Diese erlaubt es, Mietern bzw. Nutzern einen festen Teil vom Solarertrag zu versprechen, ohne als Vollversorger aufzutreten. Das reduziert den organisatorischen Aufwand erheblich und baut Hemmungen ab. Es kostet allerdings auch den Mieterstromzuschlag, den es in dieser Konstellation nicht mehr gibt.
Während der Strom bei Mieterstrommodellen und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nicht über das öffentliche Netz fließen darf, ist genau das bei dem ab Juni 2026 möglichen Energy-Sharing zulässig. Denn dabei dürfen Anlagenbetreiber Strom auch an Nachbarn verkaufen, die nicht am eigenen Netz hängen. Den Mieterstromzuschlag gibt es dabei zwar nicht - dafür profitieren Anlagenbetreiber aber von deutlichen Vereinfachungen, was Organisation und Lieferung angeht.





%20(1).jpg/_jcr_content/renditions/original.image_file.60.40.file/fachberatung-startseite-teaser-viessmann-ms-05649%20(1)%20(1).jpg)



