Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und was es auszeichnet
Themen im Überblick
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 01.11.2020 in Kraft. Damit soll die Einsparung von Energie und das Nutzen erneuerbarer Energien weiter vorangetrieben werden. Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurden damit zusammengeführt. Diese Gesetze traten mit dem 01.11.2020 außer Kraft. Nachfolgend erfahren Sie mehr zur Entstehung und den Zielen dieses Gesetzes sowie zu dessen aktuellen Inhalten.
Update: Bundestag verabschiedet das neue Gebäudeenergiegesetz
Am 08.09.2023 hat der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, das mittlerweile auch als Heizungsgesetz bekannt ist, mit klarer Mehrheit beschlossen. Nach diesem müssen ab dem 01. Januar 2024 in Neubauten in Neubaugebieten Heizsysteme verbaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude sind Übergangsfristen vorgesehen. Diese sind auf die zukünftigen Wärmepläne abgestimmt, welche durch die Kommunen erstellt werden. Technologieoffenheit ermöglicht beim Heizungstausch verschiedene Lösungen. Um den Umstieg finanziell zu erleichtern, ist zudem eine umfassende Förderung geplant. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Artikel zum neuen Heizungsgesetz.
Eckdaten und Historie
Bereits am 23.01.2017 wurde das Gesetz vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) als Referentenentwurf vorgelegt. Den Anlass gab die europäische Richtlinie zur Gebäudeeffizienz. Diese sieht unter anderem die schrittweise Einführung des Niedrigstenergiehaus-Standards seit 2019 vor und fordert einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050.
Im März 2017 konnte sich der Koalitionsausschuss auf keinen Kompromiss einigen. Das Inkrafttreten, das für den 01.01.2018 geplant war, verzögerte sich damit. Erst 2019 gab es einen neuen Referentenentwurf, der erst vom Bundeskabinett und schließlich am 18.06.2020 vom Bundestag als Gesetz beschlossen wurde.
Anlass und Ziele
Laut Bundesregierung werden mit dem GEG die zentralen Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt. Darüber hinaus ist es das grundlegende Anliegen, einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen zu schaffen. Das umfasst energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden sowie zum Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Dies soll das Bauen und Sanieren beziehungsweise Modernisieren vereinfachen und vor allem entbürokratisieren. Bauherren, Eigentümer und Käufer müssen auf diese Weise nicht mehr in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen schauen, sondern haben alle eine gemeinsame Rechtsgrundlage. Neben dem Klimaschutzprogramm wurde ebenfalls der Koalitionsvertrag sowie die Beschlüsse des Wohngipfels von 2018 umgesetzt.
Für wen gilt das GEG?
Grundsätzlich gilt das neue Gesetz für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden. Dazu zählen ebenfalls alle Anlagen und Einrichtungen, die dafür notwendig sind. Neben Heizungs- und Kühltechnik betrifft das auch Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie die Warmwasserversorgung. Im §2 GEG finden Sie die Ausnahmen. Ausgenommen sind neben Betriebsgebäuden auch Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden oder weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Gesamtenergieverbrauchs aufweisen.
Inhalte des GEG
Wie beschrieben vereint das GEG verschiedene Verordnungen und Gesetze. Neben allgemeinen Anmerkungen und Übergangsvorschriften finden Sie folgende zentrale Punkte im GEG:
- Anforderungen an Neubau und Bestandsgebäude
- Ausführungen zu Heiz-, Kühl, Lüftungs- und Warmwassertechnik
- Angaben und neue Anforderungen an den Energieausweis
- Bestimmungen zu Fördermitteln von Bau- und Sanierungsvorhaben
Darüber hinaus ist ebenfalls der Vollzug des Gesetzes beschrieben sowie mögliche Bußgelder und Sonderbestimmungen. Doch was heißt das konkret für alle Sanierer und Bauherrn?
Bedeutung des Gesetzes in der Praxis
Ein wichtiger Aspekt, um die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden konkret umzusetzen, ist das Einführen entsprechender Standards. Die EU-Richtlinie sieht den sogenannten Niedrigstenergiegebäudestandard vor. Mit dem GEG wurde festgelegt, dass dieser dem EnEV-Standard bereits entspricht. Grundsätzlich sei hier anzumerken, dass die Maßgaben aus der EnEV und dem EEWärmeG bezüglich des Gebäudestandards vorläufig in den Gesetzestext mit aufgenommen wurden.
Neben diesen Standards für den Neubau vereinfacht das GEG auch das Nachweisverfahren. Das neue Modellgebäudeverfahren enthält Anforderungen an den Wärmeschutz sowie Anlagenvarianten. Können Sie als Bauherr diese erfüllen und nachweisen, sind aufwendige Berechnungen im Vorfeld nicht mehr notwendig. Darüber hinaus sind fortan auch sogenannte Primärenergiefaktoren (für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs) direkt im Gesetz festgehalten. Dies erhöht Transparenz und Nachvollziehbarkeit. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nun auch Kohlenstoffdioxid-Emissionen, die sich aus dem Primärenergiebedarf/-verbrauch ergeben, im Energieausweis festzuhalten sind. Die Treibhausgasemissionen sind verpflichtend seit dem 01.05.2021 mit aufzuführen. Damit endete die Übergangsfrist. Der Ausweis wird zudem belastbarer. Auch Makler müssen diesen fortan vorlegen können, wenn sie für den Verkauf eines Gebäudes zuständig sind.
Erneuerbare Energien, Energieberatung, Austauschpflicht und Förderung
Ein weiterer Punkt zur Vereinfachung besteht darin, dass nun auch gebäudenah erzeugter Strom (zum Beispiel über Vitovolt) eingerechnet werden kann, wenn es um das Erfüllen energetischer Anforderungen an den Neubau geht. Dazu müssen mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs gedeckt sein. Wichtig: Die Pflicht zur Nutzung von mindestens einer erneuerbaren Energiequelle wird übernommen. Nun werden zudem Bio-Erdgas und Bio-Flüssiggas mit berücksichtigt.
Darüber hinaus enthält das GEG Regelungen zur Energieberatung und Förderung. Geht es um die Beratung, ist diese unter anderem bei wesentlichen Renovierungen sowie beim Verkauf von Häusern verpflichtend. Ausreichend ist dabei allerdings die staatlich geförderte Beratung durch die Verbraucherzentralen der Länder.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gebäudeenergiegesetz die Austauschpflicht für 30 Jahre alten Heizungen definiert, siehe Austauschpflicht von Ölheizungen.