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Heizungsgesetz: Was Heizungsbesitzer jetzt wissen müssen

Bild: © Daniel Tadevosyan/ Shutterstock.com

Nach langen Diskussionen und kontroversen Debatten wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 08.09.2023 im Bundestag verabschiedet. Die Gesetzesänderung wirft nun viele Fragen bei Eigentümern und Mieter auf: Welche Heizung darf ab 2024 noch in Betrieb genommen werden, welche Fristen gelten und wie steht es um Fördermöglichkeiten beim Umstieg auf regenerative Heizsysteme? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des neuen Heizungsgesetzes.

Hinweis: Das GEG ist zwar vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht final beschlossen. Erst, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, kommt es zustande. Vorgesehen ist, dass sich der Bundesrat Ende September mit dem sogenannten Heizungsgesetz befasst. Alle Informationen in diesem Artikel beziehen sich auf Informationen der offiziellen Seite der Bundesregierung.

Die wichtigsten Beschlüsse des neuen Heizungsgesetzes auf einen Blick:

  • Im Neubaugebiet: neue Heizungen müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden
  • Im Bestandsgebäude: Kommunaler Wärmeplan regelt Vorgaben zum Heizen mit erneuerbaren Energien (Fristen für 2026 und 2028 festgelegt)
  • Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für Bestandsheizungen
  • Möglichkeit auf staatliche Förderungen zwischen 30 und 70 Prozent
  • Vermieter können Kosten für Neuanschaffung der Heizungen anteilig (bis max. 10 Prozent) auf Mieter umlegen

Was beinhaltet das neue Heizungsgesetz und wann tritt es in Kraft?

Laut Heizungsgesetz – offiziell Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ist der Betrieb von Heizungen mit fossilen Brennstoffen noch bis zum 31. Dezember 2044 gestattet. Ab dem Jahr 2045 dürfen Gebäude nur noch mit erneuerbaren Energien beheizt werden. So soll die Reduzierung der CO₂-Emissionen im Gebäudebereich vorangebracht und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden. Die zentrale Vorgabe des GEG sieht vor, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten sollen. Das neue Heizungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2024 zunächst nur für Neubaugebiete. 

Sonderregelung kommunale Wärmeplanung 

Außerhalb von Neubaugebieten ist die Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung vorgeschrieben, die Bürger und Unternehmen darüber aufklärt, welche Optionen der Wärmeversorgung sie aktuell und zukünftig in ihrer Gemeinde und vor Ort haben. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird die Nutzung erneuerbarer Energien beim Wechsel der Heizungsanlage spätestens bis zum 30. Juni 2026 verpflichtend. Für kleinere Städte lautet die Frist 30. Juni 2028. Bis dahin muss ein entsprechender Plan vorliegen.

Was gilt für bestehende Öl- und Gasheizungen? 

Es gilt keine sofortige Austauschpflicht für intakte Öl- und Gasheizungen – sie können weiterhin betrieben und repariert werden. Im Falle einer Havarie (Heizung ist kaputt und lässt sich nicht mehr reparieren) oder wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist (§ 72 GEG), gelten Übergangslösungen und eine Austauschfrist von fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist ist der Einbau und Betrieb von Heizsystemen, die nicht mit 65 Prozent Erneuerbare Energien arbeiten, noch möglich.

Bauen Sie zwischen dem 01.01.2024 und dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung ein, muss der Bioanteil mindestens 15 Prozent betragen. Ab 2035 steigt dieser Anteil auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent.

Diese Heizungen sind ab 2024 laut neuem Gesetz erlaubt 

Für den Umstieg auf eine Heizung, die mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben wird, steht Heizungsbesitzern der Einsatz einer Vielzahl technologischer Möglichkeiten zu Verfügung. Die folgenden Heizungen sind laut neuem Gesetz zulässig:

Für den Bestand, in dem sich andere Lösungen nicht umsetzen lassen, wie denkmalgeschützte oder schwer zu sanierende Gebäude, sind außerdem Biomasse-/Holzheizungen und Gasheizungen, die zu mindestens 65 Prozent mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff betrieben werden, erlaubt.

Welche Technologie am ehesten für Sie infrage kommt, hängt von Ihren örtlichen Gegebenheiten ab. Am besten lassen Sie sich von einem Fachpartner beraten.

Beratungspflicht als Teil des Heizungsgesetzes

Um Heizungsbesitzer vor Fehlinvestitionen beim Kauf einer neuen Heizung zu schützen, sieht das neue Gesetz eine Beratungspflicht vor. Dafür können qualifizierte Energieberater konsultiert werden, die über mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung – wie beispielsweise die steigenden CO₂-Preise – aufklären. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten.

Neue Modernisierungsumlage im Heizungsgesetz regelt Mieterschutz

Mieter sollen künftig vor steigenden Mietpreisen geschützt werden, indem Vermieter Investitionskosten für den Heizungstausch nur zu einem gewissen Prozentsatz und nur unter bestimmten Bedingungen auf die Miete umlegen können. Laut der neuen Modernisierungsumlage dürfen Vermieter die Kosten eines Heizungstausches zu zehn Prozent umlegen, vorausgesetzt sie beziehen eine staatliche Förderungen und subtrahieren diese vorher von den Umlagekosten. Außerdem ist die Erhöhung der monatlichen Kaltmiete auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt.

Förderungen für Heizungsbesitzer 

Für den Umstieg auf regenerative Heizsysteme sieht das neue Heizungsgesetz die Unterstützung durch eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten vor. Außerdem gibt es zusätzliche Boni, wie den Geschwindigkeitsbonus und den einkommensabhängigen Bonus. Die Boni sind miteinander kombinierbar, die maximale Förderung darf jedoch nicht höher als 70 Prozent der Kosten betragen. Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie in unserem Artikel über Förderung für Ihre neue Heizung.

Häufig gestellte Fragen zum Heizungsgesetz

Die Neuregelungen des Heizungsgesetzes gelten ab dem 1. Januar 2024. Sie gelten zunächst nur für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Für Bestandsbauten und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen, die abhängig von der kommunalen Wärmeplanung sind. So gilt Folgendes: 

  • Für Gemeinden > 100.000 Einwohner: Stichtag 30.06.26.
  • Für Gemeinden < 100.000 Einwohner: Stichtag 30.06.28.

Nein, eine sofortige Austauschpflicht für Heizungen, die bereits in Betrieb sind, gibt es nicht.

Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen auch nach dem 01.01.2024 weiter betrieben und repariert werden. Ist die kommunale Wärmeplanung beim Einbau einer neuer Gas- oder Ölheizung noch nicht abgeschlossen, müssen sie in Zukunft über einen bestimmten Bioanteil verfügen, dieser lautet wie folgt:

  • ab 2029: 15 Prozent
  • ab 2035: 30 Prozent
  • ab 2040: 60 Prozent

Liegt ein kommunaler Wärmeplan zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, muss der Bioanteil bei 65 Prozent liegen. Möglich ist das beispielsweise durch eine hybride Erweiterung der Gas- und Ölheizung durch eine Wärmepumpe. 

Besitzer einer Gasetagenheizung in einem Mehrfamilienhaus lassen dich am besten von einem Fachpartner beraten.

Die im Heizungsgesetz vorgesehene kommunale Wärmeplanung ist ein Instrument der Städte und Gemeinden, um die Wärmeversorgung in ihrem Gebiet klimaneutral umzubauen. 

Die Wärmeplanung soll Hauseigentümern und -verwaltungen Informationen darüber liefern, welche Heizungstechnologien für ihr Gebäude geeignet sind. Sie soll auch dazu beitragen, dass sich die Kommunen und die Energiewirtschaft besser koordinieren können. Maßnahmen, die beispielsweise in der Wärmeplanung enthalten sein können:

  • Ausbau von Fernwärmenetzen
  • Förderung von Wärmepumpen
  • Einsatz von Solarthermie
  • Modernisierung von Öl- und Gasheizungen
  • Quartierskonzepte für erneuerbare Energien

Das Heizungsgesetz sieht einen Mieterschutz vor, der Mieter vor unzumutbaren Belastungen durch den Umstieg auf erneuerbare Energien schützen soll. Die Kosten für die neue Heizung dürfen nicht willkürlich erhöht werden. Die Maximalerhöhung der Monatsmiete ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat gedeckelt.

Die Modernisierungsumlage darf maximal acht Prozent der Miete betragen. Nehmen Vermieter staatliche Förderungen für die Modernisierung in Anspruch, dürfen sie die Kosten eines Heizungstausches bis zu zehn Prozent umlegen. In diesem Fall muss die Förderung von den Kosten der Modernisierung abgezogen werden.

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