Förderung der Brennstoffzellenheizung
Das Heizen mit einer Brennstoffzelle kann einen Beitrag zur Energiewende leisten. Das gilt vor allem dann, wenn diese mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben wird. Aus diesem Grund unterstützt der Staat die Investition in eine Brennstoffzelle mit attraktiven Fördersummen.
Aktuelle Förderung für Brennstoffzellen jetzt noch nutzen
Fördermittel für die Brennstoffzellenheizung gibt es heute über die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Erhältlich sind dabei Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent, die Sie mit attraktiven Boni kombinieren können. Dazu gehören:
- der Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 16 Prozent (sinkt ab Februar 2027 um 4 Prozent pro Halbjahr) für selbstnutzende Eigentümer, die eine bestehende Gas-, Heizöl-, Kohle-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung (Gaszentral- und Biomasseheizungen mind. 20 Jahre alt) durch eine neue förderbare Heizung ersetzen und zukünftig auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten.
- der Einkommens-Bonus in Höhe von 10 bis 40 Prozent (40 Prozent bei max. 30.000 Euro, 30 Prozent bei max. 40.000 Euro und 10 Prozent bei max 50.000 Euro Einkommen) für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 50.000 Euro pro Jahr. Relevant sind die Einkommensteuerbescheide aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.
Wer diese bekommt, kann zusätzlich auch einen Ergänzungskredit beantragen. Diesen gibt es in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit, wobei Sanierer mit einem Haushaltseinkommen von nicht mehr als 90.000 Euro von besonders günstigen Konditionen profitieren.
Alternative: Effizienzhaus-Förderung oder Steuerbonus nutzen
Neben der BEG-EM-Förderung der Brennstoffzellenheizung gibt es auch attraktive Alternativen. Dazu gehört die Effizienzhaus-Förderung, die Sie bei ganzheitlichen Sanierungs- oder Neubauvorhaben nutzen können. Die Kosten der Brennstoffzellenheizung lassen sich dabei als Anteil der Gesamtkosten berücksichtigen, wie wir im Beitrag zur Förderung der Heizung erklären.
Interessant ist darüber hinaus auch die steuerliche Förderung der Brennstoffzellenheizung, die es über § 35 a und § 35 c des Einkommensteuergesetzes gibt. Im ersten Fall lassen sich 15 Prozent der Handwerkerlohnkosten (Förderung maximal 900 Euro pro Jahr) von der Steuer absetzen. Mit dem Steuerbonus für die Sanierung können Sie sogar 20 Prozent der Gesamtkosten (Maximalförderung 40.000 Euro, verteilt über drei Jahre) von der Steuer absetzen.
Weitere Fördermöglichkeiten für Brennstoffzellen
Neben der staatlichen Förderung gibt es weitere Subventionsmöglichkeiten aus privater Hand, etwa von örtlichen Energieversorgern. Beide lassen sich in vielen Fällen miteinander kombinieren. Informieren Sie sich vorab bei Ihrem örtlichen Energieversorger.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die BEG-Förderung für die Brennstoffzellenheizung richtet sich an Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Darüber hinaus sind unter anderem auch Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Freiberufler förderberechtigt. Um Fördermittel zu erhalten, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Heizsystem darf ausschließlich mit blauem Wasserstoff, grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Nicht förderfähig sind Kosten für die Wasserstoffherstellung (z. B. für Elektrolyseure).
- Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes eingebunden.
- Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme werden ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 82 Prozent und ein elektrischer Mindestwirkungsgrad von 32 Prozent erreicht.
- Der Hersteller stellt einen Betrieb für zehn Jahre sicher, etwa über die Verfügbarkeit von entsprechenden Ersatzteilen.
- Es wird ein Vollwartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Durch diesen muss ein elektrischer Mindestwirkungsgrad von 26 Prozent sowie die Reparatur bei Störungen zugesichert werden.
- Energieverbräuche und erzeugte Wärmemengen werden messtechnisch erfasst.
- Rohrleitungen sind entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes gedämmt.
- Im Zuge der Installation wird ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B (VdZ-Formular) durchgeführt.
- Die Heizkurve wird an das Gebäude angepasst.
- Sind eine Internetverbindung und eine Schnittstelle im Gerät vorhanden, wird die Konnektivität hergestellt.
Förderung für die Brennstoffzelle beantragen
Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf die Förderung der Brennstoffzelle vor Beginn des Vorhabens online über das Portal "Meine KfW" der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen. Dazu benötigen Sie:
- einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden)
- eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater
- einen Termin zur Ausführung im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)
Direkt nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides dürfen Sie mit der Maßnahme beginnen. Möchten Sie einen Teil der Kosten der Brennstoffzelle finanzieren, können Sie nun auch den Ergänzungskredit beantragen. Dazu wenden Sie sich an einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl.
Wichtig: Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst nur die Basisförderung inkl. Effizienz- und Emissionsminderungsbonus für das gesamte Haus. In einem Zusatzantrag beantragen Sie dann den Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit.
Nachweise einreichen und Fördermittel ausgezahlt bekommen
Nach Abschluss aller Arbeiten weisen Sie Ihre Identität per Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder per Postident-Verfahren nach. Anschließend reichen Sie die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater zusammen mit den Rechnungen und eventuellen weiteren Nachweisen (Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus) über das KfW-Portal ein. Die Experten der Förderbank prüfen daraufhin alle Unterlagen und weisen die Auszahlung der Förderung an, sofern keine Fragen offen bleiben.
Energiesteuerrückerstattung für das verbrauchte Gas
Werden Anforderungen zur Förderung der Brennstoffzelle nicht erfüllt, profitieren KWK-Anlagenbetreiber zumindest von der Energiesteuerrückerstattung für das verbrauchte Flüssig- oder Erdgas. Geregelt wird die Entlastung nach §47 Absatz 1 Nr. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG).
- Die Steuerrückerstattungssumme ist vom Antragsteller selbst zu errechnen. Das geht schnell und einfach mit unserem Online-Rechner zur Energiesteuerrückerstattung.
- Die ausgefüllten Anträge sind beim zuständigen Zollamt einzureichen. Hier gelangen Sie zur allgemeinen Dienststellensuche des deutschen Zolls: Zolldienststellen





