Förderung für Ihre Heizung: Jetzt noch hohe Zuschüsse sichern!

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Um fossile Rohstoffe zu schonen und das Klima zu schützen, vergibt der Staat Fördermittel für Ihre Heizung. Erhältlich sind Zuschüsse mit günstigen Ergänzungskrediten, die Sie für den Heizungstausch in Wohn- und Nichtwohngebäuden erhalten. Während private Sanierer alternativ auch steuerliche Boni nutzen können, steht Bauherren (im Bereich Neubau) die Heizungsförderung nur im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung zur Verfügung. Wir geben einen Überblick und zeigen die wichtigsten Programme zur Förderung der Heizung.

Das Wichtigste zur Förderung auf einen Blick

  • Zuschüsse und Darlehen

    Für neue Heizungen erhalten Sie bei einer Sanierung attraktive Zuschüsse, die Sie mit einem Ergänzungskredit kombinieren können.

  • Förderung im Neubau

    Im Neubau gibt es die Heizungsförderung nur indirekt im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung. Voraussetzung ist der Bau eines Effizienzhaus 55 bzw. 40 mit Nachhaltigkeits-Zertifikat.

  • Rechtzeitige Antragstellung

    Um von der Förderung zu profitieren, ist diese vor Maßnahmenbeginn zu beantragen. Wer bereits mit der Sanierung begonnen hat, kann nachträglich den Steuerbonus nutzen.

Jetzt handeln und höhere Förderung der Heizung sichern 

Zum 21. Juli 2026 gilt die aktualisierte Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie in folgendem Überblick:

  • Förderung nur für Eigentümer: Die Heizungsförderung erhalten ausschließlich Eigentümer von Immobilien. Wer mietet, pachtet oder das Dauerwohnrecht innehat, geht leer aus. Hier dürfen nur Vermieter bzw. Eigentümer Mittel beantragen. Für andere Einzelmaßnahmen am Gebäude gilt das nicht.
  • Regenerative Energien: Wie bisher, gibt es die Heizungsförderung 2026 und 2027 nur für Anlagen auf Basis regenerativer Energien. Einzige Ausnahme: H₂‑Ready‑Heizungen. Wer sich für eine solche entscheidet, bekommt Fördermittel für die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit (pauschal fünf Prozent der Gesamtkosten).
  • EE-Heizung gegen EE-Heizung: Der Austausch alter EE-Heizung durch neue wird künftig nur dann gefördert, wenn die bestehende Heizung vor 2008 eingebaut wurde. Die Förderung fällt dann geringer aus. 
  • Einheitliche Grundförderung: Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ein Basis-Fördersatz von 30 Prozent. Für nicht in der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dieser 2027 auf 15 Prozent.
  • Einkommensabhängiger Bonus: Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 50.000 Euro bekommen zusätzlich 10 bis 40 Prozent Förderung, wenn sie ihre eigene Immobilie selbst bewohnen. 
  • Geschwindigkeitsbonus: Für den Austausch bestehender Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen durch EE-Anlagen bekommen selbstnutzende Eigentümer einen Bonus in Höhe von 16 Prozent. Dieser sinkt alle sechs Monate um 4 Prozent. Voraussetzung ist, dass Gaszentral- und Biomasse-Heizungen mindestens 20 Jahre alt sind. 
  • Förderfähige Kosten: Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 28.000 Euro für eine Wohneinheit und sinken ab 2027 halbjährlich um 750 Euro. Im Mehrfamilienhaus kommen bis zur sechsten Wohnung 15.000 Euro pro Wohneinheit hinzu. Danach steigen die förderbaren Kosten um 8.000 Euro pro Wohnung. Wichtig zu wissen ist, dass die Summe einmalig zur Verfügung steht. Das gilt nicht für andere Einzelmaßnahmen am Gebäude.
  • Zinsvergünstigter Kredit: Während alle Sanierer ein Ergänzungsdarlehen von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten, profitieren selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro von besseren Konditionen.
  • Antragstellung bei der KfW: Anträge für die Heizungsförderung (Zuschuss und Kredit) sind über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen. Voraussetzung ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung für den Fall der Nichtförderung. Zudem muss bereits bei der Antragstellung bekannt sein, wann Handwerker die Maßnahme umsetzen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.
  • Förderstopp bis 20. Juli 2026: Nach der Reform der BEG-Förderung sind Umfeldarbeiten bei KfW und BAFA nötig. Aus diesem Grund können Experten vorübergehend keine BzA bzw. TPB ausstellen. Ab 21. Juli 2026 ist die Förderung der Heizung wieder uneingeschränkt möglich.
  • BzA bis 8. Juli 2027: Wurde die Bestätigung zum Antrag bis zum 8. Juli 2026 ausgestellt, können Sie die Förderung der Heizung noch bis zum 20. Juli 2026 zu den alten Konditionen beantragen. Für bereits gestellte Anträge ändert sich nichts.

Förderfähige Heizsysteme

Ob Wärmepumpe, Solarthermie oder Pelletheizung: Finanzielle Anreize gibt es heute für verschiedene Lösungen, sofern diese auf erneuerbare Energien setzen. Informieren Sie sich hier speziell über die Förderungen eines bestimmten Heizsystems: 

Wie 2025 fördert der Staat Wärmepumpen-Hybridheizungen auch 2026, wenn diese als Kompaktgerät neben der Wärmepumpe beispielsweise eine Gasheizung enthalten. Förderbar sind allerdings nur die Mehrkosten des Wärmepumpenanteils, die pauschal mit 65 Prozent anzunehmen sind. 

Diese Angebote zur Förderung der Heizung gelten ab 21. Juli 2026

Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen: Für Ihre neue Heizung erhalten Sie eine attraktive Förderung. Als Sanierer einer eigenen Immobilie können Sie dabei auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) zurückgreifen. Diese gibt es für Ihre neue Heizung auf Basis regenerativer Energien. Ebenso für Ihre Lüftungsanlage oder für Optimierungsmaßnahmen am bestehenden Heizsystem.

Sie sanieren zum Effizienzhaus oder erreichen den hohen energetischen Standard bereits im Neubau? Dann finden Sie hier attraktive Förderangebote:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – klimafreundliche Neubauten (BEG Neubau)

Interessant für Besitzer selbstgenutzter Häuser ist zudem der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen gibt es nachträglich für viele Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung wie die Heizungserneuerung. Eine Alternative bietet der Steuerbonus für Handwerkerleistungen, der mit keinen technischen Vorgaben verbunden ist. Der Bonus kommt daher auch zur Förderung der Gasheizung oder der Ölheizung infrage. 

Weitere Förderprogramme gibt es von BAFA und KfW für einzelne Heiz- und Energiesysteme wie Photovoltaikanlagen. Eine Übersicht erhalten Sie in der folgenden Tabelle.

Programme

Was wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Wer wird gefördert?

BEG EM

Heizungstausch, Heizungsoptimierung und andere Sanierungsarbeiten

Zuschuss für die neue Heizung kombinierbar mit einem optionalen Ergänzungskredit

Sanierer von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Förderung für die neue Heizung nur bei eigener Immobilie; keine Pacht, Miete, Wohnberechtigung etc.)

BEG WG / NWG

Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe bei der Sanierung

Darlehen mit Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 35 Prozent

Sanierer und Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden

BEG KFN / WEF / KNNEnergieeffizienter und CO2-sparender Neubauzinsgünstige Darlehenalle Bauherren (KFN), Alleinerziehende oder Familien mit Kindern (WEF), Neubauten im Niedrigpreissegment (KNN)

KfW-Programm 270

Regenerative Energien-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung

zinsgünstige Darlehen

Bauherren und Sanierer von Wohn- sowie Nichtwohngebäuden

Steuerbonus Sanierung

Heizungstausch, Heizungsoptimierung und andere Sanierungsarbeiten

steuerliche Vergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten, verteilt über 3 Jahre

Sanierer selbst genutzter Wohnimmobilien, bei eigentumsähnlicher Nutzung auch Nießbraucher

Steuerbonus Lohnkosten

Handwerksleistungen zum Renovieren und Erhalten

steuerliche Vergünstigung in Höhe von 15 Prozent der Lohnkosten

Eigentümer und Mieter selbst genutzter Wohnimmobilien

Neben den hier aufgeführten Programmen gibt es weitere Angebote von Ländern und Gemeinden. Auch Zuschläge für selbst erzeugten Strom aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen sind erhältlich, um die jeweilige Technik zu fördern. Wichtig zu wissen ist, dass die Programme für ein und dieselbe Maßnahme in der Regel nicht kombinierbar sind. Informieren Sie sich im Vorfeld genau, welche Förderung Sie in Anspruch nehmen möchten. Besprechen Sie das am besten mit dem ausführenden Fachbetrieb. Professionelle Hilfe bei der energetischen Sanierung und Förderung bietet der Energiegestalter

Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg

Im Jahr 2024 haben anhaltende starke Regenfälle in vielen Teilen Deutschlands für Chaos und Zerstörung gesorgt. Binnen kürzester Zeit stiegen die Pegel von Seen sowie Flüssen an und ganze Ortschaften wurden vom Wasser überschwemmt. Um den Wiederaufbau zu unterstützen und den Betroffenen finanziell zu helfen, veranlasste die Regierung einige Ausnahmen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Diese gelten für alle Programmteile bei BAFA sowie KfW und beinhalten folgende Punkte: 

  • Wiederantrag: Ein Wiederantrag ist für Hochwasseropfer auch dann möglich, wenn die Mindestnutzungsdauer einer bereits geförderten Sanierung bislang nicht vorüber ist. 
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus: Den attraktiven Bonus zur Förderung der Heizung gibt es für Betroffene des Hochwassers von 2024 auch dann, wenn die bestehende Heizung nicht mehr läuft. Eigentümer müssen allerdings erklären, dass die Anlage vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
  • Kumulierungsgrenze: Die Kumulierungsgrenze bei der Kombination verschiedener Förderangebote wird auf 100 Prozent erhöht.

BEG EM Förderung für die Heizung bei der Sanierung 

Wer ein mindestens fünf Jahre altes eigenes Gebäude saniert und im gleichen Zuge auch eine Heizungserneuerung durchführt, hat Anspruch auf die BEG-Förderung der Heizung. Diese gibt es seit 2024 in Form von attraktiven Zuschüssen, die sich aus einer Basis- und einer Bonus-Förderung zusammensetzen. Die Basis-Förderung beträgt 15 bis 30 Prozent und ist für folgende Systeme erhältlich: 

  • Wärmepumpen (ab 2027 15 Prozent bei Nicht-EU-Geräten)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen (Kompaktgeräte; 65 Prozent der Kosten förderbar)
  • H2-Ready Gasbrennwertheizungen (nur für Extrakosten der Wasserstofffähigkeit)
  • Pelletheizungen  
  • Hackschnitzelheizungen
  • Scheitholzvergaserheizungen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Solarthermieanlagen
  • Errichtung, Erweiterung, Umbau von Gebäudenetzen (Achtung: BAFA-Förderung)
  • Anschluss an bestehende Gebäudenetze
  • Anschluss an bestehende Wärmenetze

16 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus

Tauschen Sie eine funktionstüchtige Gas-, Öl-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtstromspeicherheizung aus, haben Sie als privater Selbstnutzer einer Immobilie Anrecht auf eine Bonus-Förderung in Höhe von 16 Prozent. Diese sinkt ab 2027 alle sechs Monate um vier Prozent, sodass sich folgende Fördersätze ergeben:

  • ab Februar 2027: 12 Prozent 
  • ab August 2027: 8 Prozent
  • ab Februar 2028: 4 Prozent
  • ab August 2028: 0 Prozent

Voraussetzung ist, dass Sie nach der Sanierung auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten. Außerdem müssen bestehende Gaszentral- und Biomasseheizungen mindestens 20 Jahre alt sein. Wollen Sie den Klimageschwindigkeits-Bonus zur Förderung einer Holzheizung nutzen, muss diese zudem mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden. 

Wer ein Haus mit mehreren Wohnungen saniert und eine davon selbst bewohnt, kann den Bonus anteilig für die Kosten in der selbst genutzten Wohneinheit in Anspruch nehmen. Nutzen Sie mehrere Wohneinheiten selbst, vergibt die KfW den Bonus ebenso nur für eine Wohneinheit.

10 bis 40 Prozent Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer 

Wer eine eigene Immobilie (Wohnung oder Haus) saniert und in diesem Zuge eine förderbare Heizung einbaut, kann auch den Einkommensbonus beantragen. Mit diesem steigt die Heizungsförderung um bis zu 40 Prozent an, wenn das Haushaltsjahreseinkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Die Förderhöhe ist dabei nach folgenden Einkommensklassen gestaffelt: 

  • 30.000 Euro: 40 Prozent Einkommensbonus
  • 30.001 bis 40.000 Euro: 30 Prozent Einkommensbonus
  • 40.001 bis 50.000 Euro: 10 Prozent Einkommensbonus
  • Kinderzuschlag: Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt, sinkt das anzurechnende Einkommen um 10.000 Euro. Wer 45.000 Euro verdient, muss damit nur 35.000 Euro anrechnen lassen und bekommt einen höheren Einkommensbonus.

Auch hier gilt: Wer ein Haus mit mehreren Wohnungen saniert und eine davon selbst bewohnt, kann den Bonus anteilig für die förderbaren Kosten der ersten Wohneinheit in Anspruch nehmen.

Anrechenbare Kosten hängen von der Gebäudegröße ab 

Welche Kosten der Fördergeber berücksichtigt, hängt von der Gebäudegröße ab. Für Wohngebäude gilt ein Betrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Dieser sinkt halbjährlich um 750 Euro. Dazu kommen je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro für jede Wohneinheit ab der siebten.

Für Nichtwohngebäude gibt es eine ähnliche Staffelung, die jedoch von der Nutzfläche abhängt (28.000 Euro für bis zu 150 m² oder 200 Euro pro Quadratmeter bei über 150 bis 400 Quadratmeter; plus 120 Euro pro Quadratmeter ab 400 bis 1.000 Quadratmeter; plus 80 Euro pro Quadratmeter ab 1.000 Quadratmeter).

120.000 Euro Ergänzungskredit für die energetische Sanierung 

Ergänzend zur Zuschussförderung der neuen Heizung steht seit Februar 2024 auch ein günstiger Ergänzungskredit zur Verfügung. Diesen gibt es in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl. Voraussetzung ist unter anderem ein Zuwendungsbescheid für die Förderung der Heizung. Liegt das zu versteuernder Haushaltsjahreseinkommen bei maximal 90.000 Euro, profitieren Sie von besseren Konditionen. 

Fördermittel auch für die Optimierung bestehender Heizungen

Eine Förderung in Höhe von 15 bis 20 Prozent gibt es auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzsteigerung. Wer bei Biomassekesseln einen Abgasfilter oder Ähnliches nachrüstet, kann außerdem eine Förderung für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung in Höhe von 50 Prozent beantragen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Maßnahmen Heizungstausch und Heizungsoptimierung nicht zu den gleichen förderbaren Kosten zählen. Zudem sind Fördermittel dazu über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.

BEG WG / NWG für die Komplettsanierung

Neben der KfW-Förderung der Heizung gibt es über die BEG auch finanzielle Unterstützung bei der Komplettsanierung. Erhältlich ist diese über die KfW in Form von Darlehen mit Tilgungszuschüssen. Die Höhe der Sanierungsförderung hängt dabei vom erreichten Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Standard ab. Geht es um eine Sanierung, bekommen Sie für: 

  • Effizienzhaus-/Effizienzgebäude Denkmal EE: keinen Tilgungszuschuss
  • Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 85: keinen Tilgungszuschuss
  • Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 70: keinen Tilgungszuschuss
  • Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 55: 5 % Tilgungszuschuss
  • Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40: 10 % Tilgungszuschuss

Das Erreichen der sogenannten Erneuerbare-Energien-Klasse (kurz EE-Klasse für 65 Prozent erneuerbare Energien) ist dabei seit Juli 2026 Pflicht. Zusätzlich gibt es über die KfW-Förderung für Heizung und Sanierung Bonus-Tilgungszuschüsse in Höhe von fünf Prozent für eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung. Diese lässt sich mit einem 10-prozentigen Worst-Performing-Building-Bonus kombinieren, den Sanierer besonders ineffizienter Gebäude beim Erreichen der Effizienzhaus-Stufe 55 oder 40 erhalten. Darüber hinaus gibt es einen Bonus in Höhe von 15 Prozent für serielles Sanieren, wenn Sie die Effizienzhaus-70-EE-Stufe oder besser erreichen. Die Kumulierung der Boni ist möglich.

Achtung! Sie können die KfW-Förderung nicht nur allein für die Heizung nutzen. Darlehen und Tilgungszuschüsse vergibt der Staat hier für ganzheitliche Vorhaben. Die Kosten der Heizungserneuerung lassen sich jedoch anrechnen.

BEG KFN / WEF / KNN für Klimafreundliche Neubauten 

Wer ein KfW Effizienzhaus 40 mit geringem Treibhausgasausstoß oder befristet auch ein Effizienzhaus 55 neu baut, profitiert von zinsgünstigen Darlehen. Diese gibt es über das BEG-Programm KFN für klimafreundliche Neubauten. Handelt es sich bei den Antragstellern um Alleinerziehende oder Familien mit Kindern, bekommen diese besonders gute Konditionen (WEF). Günstige Darlehen gibt es darüber hinaus auch für den Neubau von KfW-55-Häusern im Niedrigpreissegment. Ein Tilgungszuschuss, wie er bisher üblich war, ist jedoch nicht vorgesehen. Relevant sind die KfW-Programme 296 (KNN), 297/298 (BEG KFN)  und 300 (WEF).

In den genannten Fällen gibt es günstige Darlehen für die gesamten Baukosten. In diesem Zuge lässt sich auch die Heizung mit finanzieren.

KfW-Programm 270 für regenerative-Energien-Anlagen

KfW-Förderung für Viessmann Heizung, Photovoltaik und Stromspeicher gibt es ebenso über das Programm 270 der staatlichen Förderbank. Erhältlich sind Darlehen, die Bauherren, Sanierer oder Projektentwickler in Höhe von bis zu 150 Millionen Euro pro Vorhaben beantragen können. Die Mittel werden auf Wunsch zu 100 Prozent ausgezahlt und für verschiedene Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung auf Basis von regenerativen Energien vergeben. Neben Photovoltaik- und KWK-Anlagen gibt es Kredite unter anderem auch für Stromspeicher.

Steuerbonus für Sanierung oder Handwerkerleistungen 

Die BAFA-Förderung der Heizung ist vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen zu beantragen. Wer diesen Zeitpunkt verpasst hat, kann mit dem Steuerbonus für die Sanierung auf eine alternative Fördermöglichkeit setzen. Denn diesen gibt es nachträglich in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten. Absetzbar sind insgesamt 40.000 Euro, verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren. Es gelten die gleichen technischen Vorgaben wie bei der Heizungsförderung über die BEG.

Anders verhält es sich beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Dieser ist an keine technischen Bedingungen gebunden. Er lässt sich nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen und sogar zur finanziellen Unterstützung bei einer Gasheizung nutzen. Möglich ist es dabei, jedes Jahr 15 Prozent der angefallenen Handwerkerlohnkosten von der Steuer abzusetzen.

Jetzt noch Antrag stellen und für 2026 attraktive Förderung der Heizung sichern! 

Ganz gleich, ob es um eine Heizungsmodernisierung, eine Heizungsoptimierung, eine Komplettsanierung oder einen effizienten Neubau geht: Wer die attraktiven Konditionen der Heizungsförderung nutzen möchte, bevor anrechenbare Kosten und Zuschussraten weiter sinken, muss diese rechtzeitig beantragen. Bei der KfW-Förderung der Heizung funktioniert das im Allgemeinen vor dem Vorhabensbeginn. Dazu benötigen Sie:

  • einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden) und Ausführungszeitpunkt im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)
  • eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater 

Liegen diese Dokumente vor, können Sie die Förderung online über das Portal "Meine KfW" beantragen.

Sonderfall Mehrfamilienhaus

Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, von dem Sie nur eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung (optional mit Effizienzbonus oder Emissionsbonus) für die gesamte Immobilie. In einem Zusatzantrag beantragen Sie (und andere Eigentümer) den Geschwindigkeits- und/oder den Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit – bei Berechtigung. Die anrechenbaren Kosten der Bonus-Förderung teilen sich dabei gleichmäßig auf alle Wohneinheiten auf.

Nach dem Erhalt der Förderzusage können Sie einen Ergänzungskredit bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl beantragen oder direkt mit der Sanierung beginnen. 

Antragsunterlagen online und über Steuererklärung

Online-Formulare zur Antragstellung finden Sie im Portal "Meine KfW". Ähnlich verhält es sich bei der KfW-Förderung der Heizung für Komplettsanierung und Neubau. Den Steuerbonus für Sanierung oder Handwerkerlohnkosten nutzen Sie nachträglich über Ihre Steuererklärung.

Fördermittel auch für Planung und Baubegleitung

Beachten Sie zudem, dass in vielen Fällen auch die Planung und Baubegleitung durch Ihren Energie-Effizienz-Experten gefördert werden. Der Fall ist das beispielsweise in den Programmen BEG EM, WG und NWG sowie bei dem Steuerbonus für die Sanierung.

Viessmann Förderkompass – FAQ zur staatlichen Förderung für Ihre neue Heizung

Voraussetzung für die Fördermittel ist der Einbau einer Heizungsanlage auf Basis regenerativer Energien. Dazu zählen Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomasseheizungen und 100 Prozent wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen. Darüber hinaus gibt es attraktive Zuschüsse für Brennstoffzellen- und KWK-Anlage, bei dem Anschluss an ein Wärmenetz sowie für die Heizungsoptimierung.

Nein. Möchten Sie zukünftig ausschließlich auf fossile Energien setzen, können Sie keine Fördermittel beantragen. Eine Ausnahme bietet der Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Nutzen Sie diesen, können Sie 20 Prozent der Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. Bereiten Sie sich auf eine Versorgung mit Wasserstoff vor, können Sie auch Fördermittel für eine 100 Prozent H2-Ready Gasbrennwertheizung beantragen. Förderbar sind dabei jedoch nur die Extrakosten der Wasserstofffähigkeit.

Ende 2023 hat der Gesetzgeber die Förderbedingungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde die Heizungsförderung komplett neu aufgesetzt. Sie ist nur noch für Eigentümer einer Immobilie erhältlich. Zudem lassen sich die förderbaren Kosten nur noch einmal geltend machen und sind gesunken. Dafür stieg die Zuschusshöhe vor allem für private Selbstnutzer stark an. Zudem gibt es einen zinsgünstigen Ergänzungskredit für den Heizungstausch. 2026 reformierte der Staat die Förderung erneut, um sie zielgerichteter zu vergeben und Haushalte mit geringen Einkommen stärker zu unterstützen.

Jein. Sie erhalten Fördermittel in Höhe der oben aufgeführten Fördersätze dabei ausschließlich für die Materialkosten. Voraussetzung ist, dass ein Fachhandwerker oder ein Energie-Effizienz-Experte die fachgerechte Durchführung bestätigt. Die entsprechenden Nachweise und Rechnungen sind bei der Förderstelle einzureichen.

Möchten Sie für Ihre neue Heizung Fördermittel über die KfW beantragen, funktioniert das nicht. Gleiches gilt für KfW-Angebote für Neubau- und Sanierungsvorhaben. Nachträglich gibt es hingegen den Steuerbonus für die Sanierung oder den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. In aller Regel fallen die Fördermittel jedoch geringer aus.

Seit Januar 2024 ist das nicht mehr uneingeschränkt möglich. Inzwischen gilt: Für die Förderung benötigen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Der Vertrag gilt dabei erst bzw. nur, wenn der Fördergeber die Förderung der Heizung ab 2024 freigibt. 

Bitte beachten Sie: Führen Sie Arbeiten in Eigenleistung durch, können Sie auf den Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung verzichten. Laden Sie stattdessen eine entsprechende Erklärung über das KfW-Portal hoch.

Sie müssen explizit auf die Förderzusage verzichten. Bei einer Zuschuss-Zusage wenden Sie sich am besten an die zuständige Stelle. Erst dann können Sie für das Vorhaben einen erneuten Antrag stellen. Beachten Sie aber die neuen Fördervoraussetzungen. Zudem gilt eine Sperrfrist von 6 Monaten, wenn Sie Fördermittel für identische Maßnahmen erneut beantragen.

Ja, das ist möglich. Informieren Sie die KfW darüber in einem formlosen, unterschriebenen Anschreiben, das Sie über das Förderportal hochladen. Entscheiden Sie sich für eine neue Heizung aus dem gleichen Fördersegment (zum Beispiel Sole- statt Luft-Wasser-Wärmepumpe), müssen Sie nichts zusätzlich unternehmen. Die neue Heizung muss dann allerdings in der entsprechenden Liste für förderbare Heizgeräte aufgeführt sein.

Eine auflösende Bedingung sorgt dafür, dass Liefer- oder Leistungsverträge bei Nichtförderung ihre Wirksamkeit verlieren. Haben Verträge eine aufschiebende Bedingung, gelten Sie erst dann, wenn der Fördergeber die Heizungsförderung freigegeben hat. Mindestens eine der beiden Bedingungen ist Pflicht, wenn Sie ab 2024 die Förderung der Heizung beantragen (Ausnahme: Übergangsphase, siehe Frage 5). Formulierungsvorschläge der Bundesregierung finden Sie in unserem Förderlexikon

Das ist möglich, allerdings nur anteilig für die förderbaren Kosten der selbstgenutzten Wohneinheit/Immobilie. Für alle anderen Gebäudeteile können Sie die Basisförderung sowie optional den Wärmepumpen-Bonus oder den Emissionsminderungs-Bonus beantragen. Für die Bemessung der Förderhöhe verteilen sich die anrechenbaren Kosten dabei zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Bitte beachten Sie: Nutzen Sie mehrere Wohneinheiten selbst, bekommen Sie die Bonus-Förderung dennoch nur für maximal eine Wohneinheit im Haus (Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Bonus).

Der Bonus steht bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 50.000 Euro zur Verfügung. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen der relevanten Haushaltsmitglieder des zweiten und dritten Jahres vor der Stellung des Förderantrags (2025: Durchschnittseinkommen aus 2022 & 2023). Zu diesen gehören alle volljährigen Eigentümer sowie deren Ehe- oder Lebenspartner, die in der Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind. Die folgenden Nachweise sind einzureichen: 

  • Einkommensteuerbescheide
  • Meldebescheinigung/Meldebestätigung
  • Grundbuchauszug

Steht Ihnen als Rentner kein Einkommensteuerbescheid zur Verfügung, benötigen Sie eine Rentenbezugsmitteilung aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antrag­stellung. Zusätzlich benötigen Sie eine Beschei­nigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Ein­kommen­steuer­gesetz für alle weiteren bezogenen Renten sowie eine Selbsterklärung darüber, dass neben dem Einkommen aus den o.a. Dokumenten keine weiteren Einkünfte existieren.

*Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf staatliche Fördermittel. Der Umfang der Förderung hängt zudem von individuellen Gegebenheiten ab. So liegt der Basis-Fördersatz für Wärmepumpen bei 30 Prozent. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Förderung der Wärmepumpe
Die Förder-Garantie wird durch unseren Partner “Energiegestalter” erstellt und ist ausschließlich über Viessmann Fachpartner erhältlich. Abgesichert wird der ermittelte Fördersatz sowie die richtige Erstellung der BzA und BnD.
Alle Bedingungen zur Förder-Garantie finden Sie in den AGBs des Energiegestalters Es gelten die Bedingungen der Förder-Garantie in der aktuellen Fassung. Die derzeit gültige Fassung finden Sie hier.