Förderung für Lüftungsanlagen

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Lüftungstechnische Anlagen tauschen verbrauchte und mit Schadstoffen belastete Luft durch frische aus. Sie halten viel Wärme im Gebäude, sorgen für ein hohes Maß an Hygiene und sparen im Vergleich zur unkontrollierten Fensterlüftung Energie. Aus diesen Gründen unterstützt der Staat private Hausbesitzer und Betriebe mit einer attraktiven Förderung der Lüftung.

BEG-Förderung für Wohnraumlüftung und lüftungstechnische Anlagen

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Staat Bauherren und Sanierer aus dem Wohn- sowie Nichtwohnbereich bei Investitionen in die Energieeffizienz. Neben Zuschüssen und Darlehen für Dämmarbeiten oder energiesparende Heizsysteme gibt es dabei auch eine Förderung für Lüftungsanlagen. Erhältlich ist diese in den folgenden Programmteilen des BEG:

  • Einzelmaßnahmen (EM): Fördermittel für den nachträglichen Einbau oder den Austausch im Gebäudebestand (für Wohn- und Nichtwohngebäude gültig)
  • Neubau (KFN und WEF): Fördermittel für besonders effiziente und schadstoffarme Neubauten (Kosten der Lüftung sind in der Gesamtmaßnahme anrechenbar)
  • Wohngebäude (WG): Fördermittel für die energetische Sanierung von Wohngebäuden mit dem Ziel, eine Effizienzhaus-Stufe zu erreichen (Kosten der Lüftung sind in der Gesamtmaßnahme anrechenbar)
  • Nichtwohngebäude (NWG): Fördermittel für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden mit dem Ziel, eine Effizienzhaus-Stufe zu erreichen (Kosten der Lüftung sind in der Gesamtmaßnahme anrechenbar)

Sanierer von Bestandsgebäuden erhalten Zuschüsse mit optionalen Ergänzungsdarlehen, wenn zentrale oder dezentrale Lüftungssysteme als Einzelmaßnahme eingebaut oder ersetzt werden. Bauherren und Sanierer von Wohn- und Nichtwohngebäuden können Förderkredite beantragen, wenn die neue Anlage dazu beiträgt, einen Effizienzhaus-Standard zu erreichen. Eine davon losgelöste individuelle Förderung für Lüftungsanlagen sieht das BEG hier nicht vor.

 

Wichtig zu wissen: Die Mittel im BEG-Fördertopf sind bereits erschöpft, sodass eine Antragstellung in den Programmteilen WG, KFN und WEG aktuell nicht möglich ist. Die EM- und WEF-Förderung erhalten Sie weiterhin. Anfang 2024 soll das wieder für alle genannten Förderangebote gelten.

Zuschüsse für Einzelmaßnahmen im Bestand

Ganz gleich, ob es sich um eine dezentrale oder eine zentrale Lüftung handelt, der Staat vergibt eine Förderung für Lüftungsanlagen im Bestand, sofern diese das gesamte Gebäude oder mindestens alle Nutzungseinheiten versorgen. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von mindestens 15 Prozent, wenn die Arbeiten als Einzelmaßnahme umgesetzt werden. Sieht ein individueller Sanierungsfahrplan den Einbau oder den Austausch der Lüftungstechnik vor, gibt es fünf Prozent mehr – also insgesamt 20 Prozent. Sollen mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden, ist zu beachten, dass die anrechenbaren Kosten pro Jahr und Antrag auf 30.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt sind - mit einem individuellen Sanierungsfahrplan steigt die Summe jedoch auf 60.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit an.

Förderung einer Lüftungsanlage im Neubau 

Zur Förderung einer Lüftungsanlage im Neubau stehen Mittel aus dem BEG-Programmteil Neubau zur Verfügung. Diese gibt es für den Bau oder Kauf eines Effizienzhauses mit Nachhaltigkeitszertifikat und besonders niedrigen Treibhausgasemissionen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann einen zinsgünstigen Kredit beantragen. 

Kreditförderung für Sanierungen zum Effizienzhaus

Trägt die Lüftungsanlage im Rahmen einer ganzheitlichen Sanierung zum Effizienzhaus-Standard bei, stehen Mittel aus den BEG-Programmteilen Wohn- und Nichtwohngebäude zur Verfügung. Die Kredithöhe und der Tilgungszuschuss hängen davon ab, wie energieeffizient das sanierte Gebäude ist.

Für die Sanierung von Wohngebäuden gilt: Wird mindestens die Effizienzhausstufe 85 erreicht, ist eine Förderung von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit möglich. Durch eine Erneuerbare-Energien-Klasse steigt dieser auf maximal 150.000 Euro. Mit der Höhe des erreichten Standards steigt dabei der Tilgungszuschuss. Dieser erhöht sich mit einer Erneuerbare-Energien-Klasse um jeweils fünf Prozent.  

  • Effizienzhaus 40: 20 bzw. 25 Prozent je Wohneinheit  
  • Effizienzhaus 55: 15 bzw. 20 Prozent je Wohneinheit 
  • Effizienzhaus 70: 10 bzw. 15 Prozent je Wohneinheit 
  • Effizienzhaus 85: 5 bzw. 10 Prozent je Wohneinheit 
  • Effizienzhaus Denkmal: 5 bzw. 10 Prozent je Wohneinheit

Erfüllt ein Gebäude die Anforderungen an das Worst-Performing-Buildung (WPB; Gebäude, welches zu den energetisch schlechtesten 25 % Deutschlands gehört), gibt es außerdem einen Extra-Zuschuss von 10 Prozent. Entscheiden Sie sich für eine serielle Sanierung (SerSan; hochgradig vorgefertigt), steigt die Förderung um 15 Prozent an. Wer SerSan- und WPB-Bonus kombiniert, profitiert von einem 20-prozentigen Förderplus.

Geförderte Anlagen und technische Voraussetzungen

Geht es um die technischen Voraussetzungen, ist zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterscheiden. In Ersteren fördert der Staat folgende Systeme bei Austausch oder Ersteinbau:

  • zentrale Abluftsysteme (feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt) mit effizienten Ventilatoren (Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h))
  • zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmerückgewinnung und effizienten Ventilatoren (ηWBG ≥ 80 % und Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) ODER ηWBG ≥ 75 % und Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h))
  • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe (ηWBG ≥ 75 %; ETAs ≥ 140 % (bei 35 °C) und Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h))
  • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager mit Abluftwärmepumpe (ETAs ≥ 140 % (bei 35 °C); Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h))

Hinweis: Die Abkürzungen stehen für die elektrische Leistungsaufnahme am Ventilator (Pel,Vent), den Wärmerückgewinnungsgrad (ηWBG) und die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ηs oder ETAs).

Im Nichtwohnbau gibt es die Förderung für zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (Zu- und Abluftsysteme) und Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasführung. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Ventilatoren halten die Grenzwerte der Kategorie SFP 3 der DIN 16798-2 für die elektrische Leistungsaufnahme im Auslegungsfall ein
  • Luftleitungsnetze entsprechen der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 15727 / 12237 und 1507

Darüber hinaus fördert der Staat in Nichtwohngebäuden auch Nachrüstarbeiten an bestehenden Anlagen. So zum Beispiel:

  • Erneuern oder Dämmen von Kanälen zum Erreichen der Dichtheitsklasse
  • Einbauen effizienter und drehzahlgeregelter Ventilatoren (Anhang IV Tabelle 1 der EU-Verordnung 327/2011)
  • Nachrüsten neuer RLT-Geräte (Anhang III Nummer 2 der EU-Verordnung 1253/2014)
  • Einbauen energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
  • Nachrüsten von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren

Für dezentrale Lüftungsanlagen gibt es keine Förderung im Nichtwohnbereich. 

BEG-Förderung für Lüftungsanlagen richtig beantragen

Wer etwa für eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Förderung beantragen möchte, wendet sich zunächst an einen Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste. Dieser prüft das Vorhaben und erstellt eine Bestätigung zur Antragstellung. Neben dieser benötigen Sie auch:

  • einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Vertrag an Förderung gebunden)
  • einen Liefer-/Ausführungstermin im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)

Liegen alle Unterlagen vor, können Interessenten die Förderanträge bei der entsprechenden Stelle einreichen. Welche das ist, hängt vom Vorhaben ab, wie die folgende Übersicht zeigt:

  • Zuschüsse für Einzelmaßnahmen: Für die Beantragung der BAFA-Förderung für Lüftungsanlage über die Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird eine technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt.
  • Ergänzungsdarlehen zur BEG-Förderung: Diese beantragen Sie nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids für die Zuschussförderung bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl. 
  • Darlehen zur Förderung von Wohnraumlüftung und raumlufttechnischen Anlagen im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung (WG, NWG, Neubau): Für die Beantragung der KfW-Förderung für Lüftungsanlagen, die es im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung bei Neubau und Sanierung gibt, wenden Sie sich ebenfalls an die eigene Hausbank. Nötig ist dazu eine Bestätigung zum Antrag (BzA).

Nach dem Erhalt eines Zuwendungsbescheides können Sanierer und Bauherren mit der Maßnahme beginnen. Sind alle Arbeiten abgeschlossen, erstellt der Energieberater eine weitere Bestätigung (technischen Projektnachweis (TPN) für BAFA- oder Bestätigung nach Durch­führung (BnD) für KfW-Förderung der Lüftungsanlage), die Sie bei Ihrem Fördergeber einreichen. Dieser prüft die Unterlagen und zahlt die Mittel aus. Geht es um einen Tilgungszuschuss, bekommen Antragsteller nun den entsprechenden Darlehensbetrag gutgeschrieben.

Steuerbonus für die Förderung einer Lüftungsanlage

Wer selbst in seinem mindestens zehn Jahre alten Wohnhaus lebt, kann alternativ zur Bundesförderung auch den Steuerbonus für die Sanierung nutzen. Dieser erlaubt es, 20 Prozent der Sanierungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend zu machen. Die Förderung ist auf 40.000 Euro begrenzt und kommt neben Dämmung oder Heizungstausch auch für den Einbau einer Lüftungsanlage infrage. Wichtig ist, dass diese die gleichen Vorgaben erfüllt wie bei der BEG-Förderung der Wohnraumlüftung. Außerdem muss ein Fachhandwerker die Technik einbauen. Wer den Bonus in Anspruch nehmen möchte, gibt die anrechenbaren Kosten nach Abschluss aller Arbeiten in der Einkommensteuererklärung an. Die Bestätigung eines Energieberaters benötigen Antragsteller dazu nicht.

Übrigens: Erfüllt die Lüftungsanlage die technischen Vorgaben der Fördergeber nicht, bleibt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Diesen bekommen Eigentümer oder Mieter selbst genutzter Immobilien für die Beauftragung von Fachhandwerkern. Der Bonus beträgt 20 Prozent der Lohnkosten. Er ist auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt und rückwirkend über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Attraktive Fördermittel für Lüftungsanlagen in Prozessen

Mit dem Bundesförderprogramm für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) unterstützt der Staat Betriebe mit Zuschüssen und Krediten. Verfügbar sind dabei sechs Module mit unterschiedlichem Förderschwerpunkt, wie die folgende Übersicht zeigt:

  • Modul 1: Querschnittstechnologien (Ersatz oder Neuanschaffung von Anlagenteilen wie Motoren, Ventilatoren oder Pumpen)
  • Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien (Solarkollektoren, Wärmepumpen, Biomasseanlagen)
  • Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software (Monitoring und effiziente Regelung von Energie- und Materialströmen)
  • Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen (Umstellung von Prozessen, Abwärmenutzung, Austausch von Belüftungsanlagen)
  • Modul 5: Transformationskonzepte (Ausarbeitung unternehmensspezifischer Maßnahmen zur Sekung von CO2-Emissionen)
  • Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen (Austausch vorhandener Produktionsanlagen mit Erdgas, Kohle, Mineralöl oder daraus hergestellten Energieträgern durch elektrisch oder mit Erneuerbaren Energien zu betreibenden Neuanlagen)

 

Wichtig zu wissen: Nach dem Ende 2023 verhängten Förderstopp ist aktuell keine Antragstellung im EEW-Programm möglich. Die Regierung gibt allerdings an, das Programm wieder zur Verfügung stellen zu wollen.

 

Attraktive Zuschüsse und günstige Darlehen zur Lüftungs-Förderung

Die Förderung über das EEW-Programm ist als BAFA-Zuschuss und KfW-Darlehen erhältlich. Wie hoch die Zuschussförderung ausfällt, ist von dem Modul abhängig. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten dabei zusätzlich einen Investitionszuschuss von zehn Prozent.

  • Modul 1: 30 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Modul 2: 45 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Modul 3: 30 Prozent der förderfähigen Kosten 
  • Modul 4: 30 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 900 Euro pro jährlich eingesparter Tonne CO2)
  • Modul 5: 50 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Modul 6: 20 bis 33 Prozent der förderfähigen Kosten

Förderungen über die Module 1 und 6 sind auf maximal 200.000 Euro je Vorhaben begrenzt. Für die Module 2, 3 und 4 liegt die Höchstgrenze bei maximal 15 Millionen Euro. Die Förderung von Konzepten über das Modul 5 erfolgt mit maximal 80.000 Euro.

Darlehen von bis zu 25 Millionen Euro laufen über das KfW-Programm 295. Wie hoch der Tilgungszuschuss und damit die Reduktion des Kreditbetrags ist, hängt von den förderfähigen Kosten sowie dem Fördermodul ab. Maximal beträgt dieser 55 Prozent. 

Beantragung der Mittel mit zugelassenem Energieberater ist ratsam

Die Beantragung der Mittel erfolgt vor dem Beginn der Maßnahmen. Wo diese erfolgt, hängt von der Förderart ab. So gibt es Zuschüsse über das BAFA-Portal und Darlehen über die Hausbank.

Fördermittelabfrage

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Hinweis zur Fördermittelabfrage: Die über die Online-Anfrage veröffentlichten Informationen und Angaben sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Allein maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ausnahmen können sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben wie z.B. für die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Bewilligungen werden im Übrigen ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der jeweiligen Bewilligungsstelle erteilt.