Förderprogramme für das Blockheizkraftwerk

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In vielen Ländern unterstützen Förder- und Anreizprogramme den Ausbau hocheffizienter Technologien – so auch bei Blockheizkraftwerken (BHKW). Denn sie arbeiten ausgesprochen effizient. Neben der Primärenergieersparnis von bis zu 36 Prozent ist die CO₂-Emission deutlich geringer als bei konventioneller Erzeugung von Strom und Wärme. Neben der hohen Effizienz ist auch die hohe Flexibilität der Kraft-Wärme-Kopplung von Nutzen, die in zukünftigen Energiemärkten benötigt wird.

Attraktive Förderung für BHKW 

In Deutschland gibt es verschiedene Anlaufstellen für die Förderung eines BHKWs. Auf Bundesebene können Sie sich unter anderem an das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA – www.bafa.de) oder an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wenden. Aber auch in den einzelnen Bundesländern und auf regionaler Ebene können Fördermittel für ein BHKW beantragt werden. Neben diesen Fördermitteln gibt es vom Staat eine Vergütung, die sogenannte Einspeisevergütung, für den selbst erzeugten Strom. Die Grundlage dafür bildet das KWK-Gesetz.

Es lohnt sich hier, vorab bei der zuständigen Energieagentur oder in unserer Fördermittel-Datenbank zu recherchieren. Dabei sollte eine fundierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Mittelpunkt stehen, um das passende System für die individuellen Ansprüche und Bedürfnisse zu finden und dementsprechend fördern zu lassen.

Einspeisevergütung über das KWKG

Über das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (auch Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder KWKG 2023) vergibt der Staat eine attraktive Förderung für Blockheizkraftwerke. Erhältlich ist dabei eine Vergütung für jede selbst erzeugte Kilowattstunde Strom. Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW gibt es dabei beispielsweise:

  • 8 Cent pro Kilowattstunde für eingespeisten Strom
  • 4 Cent pro Kilowattstunde für selbst genutzten Strom 

Mit steigender Leistung fällt die staatliche BHKW-Förderung geringer aus. Entscheidend sind dabei die Werte aus § 7 KWKG. Die Dauer der BHKW-Förderung hängt von der Art und dem Zustand der Anlage ab. Sie ist in § 8 des KWKG geregelt und beträgt für Neuanlagen 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Übrigens: Neben der Einspeisevergütung gibt es auch Geld vom Netzbetreiber, wenn Sie elektrische Energie einspeisen. In der Regel entspricht die Höhe dabei dem Preis für Grundlaststrom an der Leipziger Strombörse.

Pauschalisierte Auszahlung bei kleiner Leistung

Ein besonderes Angebot erhalten Käufer kleiner Blockheizkraftwerke. Denn diese können sich die KWKG-Vergütung zur Förderung des BHKWs nach § 9 KWKG mit einem Mal auszahlen lassen. Liegt die elektrische BHKW-Leistung bei maximal 2 kW, gibt es dabei:

  • 4 Cent pro Kilowattstunde Strom (eingespeist oder selbst verbraucht)
  • für 60.000 Vollbenutzungsstunden des neuen Blockheizkraftwerks

Daraus ergibt sich eine maximale BHKW-Förderung von 4.800 Euro bei einer elektrischen Leistung von 2 Kilowatt (2 kWel x 0,04 €/kWh x 60.000h). 

KWKG-Förderung für BHKWs beantragen

Um Zuschlagszahlungen für ein Blockheizkraftwerk zu bekommen, müssen Sie die stromerzeugende Heizung nach Aufnahme des Dauerbetriebs über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anmelden. Die Sachbearbeiter prüfen daraufhin die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und erteilen einen Zulassungsbescheid. Liegt dieser vor, zahlt der Netzbetreiber die BHKW-Förderung in Form der beschriebenen Zuschläge aus.

Förderung für ein BHKW über die BEG Einzelmaßnahme

Sofern eine Brennstoffzellenheizung zum Einsatz kommt, erhalten Sie eine Förderung in Höhe von 30 bis 70 Prozent in Form eines Zuschusses. Dieser setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 

  • 30 Prozent Basis-Förderung: Die Basis-Förderung bekommen Sie in gleicher Höhe für jede förderbare Heizung. Bei Brennstoffzellen setzt das eine hohe Effizienz und den Betrieb  mit grünem/blauem Wasserstoff oder Biomethan voraus.
  • 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus: Den Geschwindigkeits-Bonus bekommen Sie als selbstnutzende Eigentümer, wenn Sie mit der neuen Pelletheizung eine funktionstüchtige Gas-, Heizöl-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung ersetzen. Voraussetzung ist, dass Gaszentral- und Biomasseheizungen dazu mindestens 20 Jahre alt sein müssen. Sie dürfen nach der Sanierung keine fossilen Energieträger mehr einsetzen und müssen die Pelletheizung mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe kombinieren (mind. Warmwasserbereitung).
  • 30 Prozent Einkommens-Bonus: Den Einkommens-Bonus bekommen selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro im Jahr. Nachzuweisen ist dieses über die Einkommensteuererklärungen aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung. 

Die Zuschussförderung für Blockheizkraftwerke mit Brennstoffzellentechnik ist auf maximal 70 Prozent begrenzt und im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Einzelmaßnahmen (EM) erhältlich.

Ergänzungskredit zur Finanzierung des BHKWs

Neben der Zuschussförderung gibt es im Rahmen der BEG-EM-Förderung für Blockheizkraftwerke mit Brennstoffzellentechnik auch einen Ergänzungskredit. Dieser ist günstiger als ähnliche Angebote am Markt und in Höhe von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit erhältlich. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Zuwendungsbescheids für die BEG-EM-Zuschussförderung. Haben Sie diesen, können Sie das Darlehen über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl beantragen. 

Übrigens: Liegt Ihr Haushaltseinkommen bei maximal 90.000 Euro, bekommen Sie eine Zinsvergünstiung von bis zu 2,5 Prozent. Das Förderdarlehen ist damit noch attraktiver. 

BEG-EM-Förderung für BHKWs beantragen

Die Antragstellung muss vor Maßnahmenbeginn über das Online-Portal "Meine KfW" der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie im Beitrag zur Förderung der Brennstoffzellenheizung.

Fördermittelabfrage

Erfahren Sie mehr über die Förderprogramme in Ihrer Region. Geben Sie Ihre Postleitzahl ein und finden Sie heraus, welche Fördermittel für Ihren Standort in Frage kommen.

Hinweis zur Fördermittelabfrage

Die über die Online-Anfrage veröffentlichten Informationen und Angaben sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Allein maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ausnahmen können sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben wie z.B. für die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz.

Bewilligungen werden im Übrigen ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der jeweiligen Bewilligungsstelle erteilt.