Austauschpflicht für Ölheizungen im Überblick

Rund ein Viertel aller Wärmeerzeuger in Deutschland sind Ölheizungen. Vor allem im ländlichen Raum sind sie weit verbreitet. Denn bezahlbare Alternativen lassen sich dort teilweise gar nicht oder nur unwirtschaftlich realisieren. Trotz dieser Tatsache diskutieren Politiker, Umweltschützer, Energieexperten sowie Hausplaner seit Jahren über Modernisierungsmaßnahmen für diese Heiztechnik. 

Vergessen werden dabei oft die bereits vorhandenen Einschränkungen in einigen Gebieten. So schreibt beispielsweise das Hochwasserschutzgesetz vor, dass in Hochwassergebieten keine neuen Ölheizungen in Betrieb genommen werden dürfen. Der Grund dafür ist das durch Unwetter und Überschwemmungen ausgelöste, austretende Heizöl, das die Schäden erheblich in die Höhe treiben kann. Das Verbot ist aber nicht flächendeckend und lässt mehrere Ausnahmen zu. Wichtig ist dabei die Einteilung nach Gebieten:

  • In Risikogebieten dürfen Sie weiterhin neue Ölheizungen installieren lassen, wenn die Heizölanlage hochwassersicher errichtet ist.
  • In Überschwemmungsgebieten gilt dieselbe Anforderung. Allerdings müssen Sie als Anlagenbesitzer nachweisen, dass es keine Alternativen zu vertretbaren Kosten gibt.

Austauschpflicht gemäß GEG

Neben dem Hochwasserschutzgesetz gibt es noch das Gebäudeenergiegesetz GEG, das in §72 'Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen' den Einsatz einer Ölheizung auch außerhalb der Hochwassergebiete regelt. So dürfen neben Ölheizungen auch veraltete Gasheizungen unter bestimmten Bedingungen nicht mehr betrieben werden. Entscheidend dabei sind die verwendete Heiztechnik und das Datum der Inbetriebnahme.

Kessel über 30 Jahre müssen ausgetauscht werden

Moderne Heizkessel arbeiten effizienter als veraltete, indem sie den zugeführten Brennstoff nahezu verlustfrei in Wärme umwandeln. Das entlastet insbesondere das Klima. Daher müssen Anlagenbesitzer ihre Ölheizung ersetzen, wenn es sich dabei um einen:

  • Konstanttemperaturkessel handelt und
  • der seit mehr als 30 Jahren in Betrieb ist

Gebäudeenergiegesetz enthält viele Ausnahmen

Wie im Hochwasserschutzgesetz sind auch im GEG Ausnahmen geregelt. So gilt die Austauschpflicht für Ölheizung nicht, wenn es sich dabei um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Auch Geräte mit einer Heizleistung von weniger als vier und mehr als 400 Kilowatt sind von der Pflicht ausgenommen. 

Bestandsschutz für Ein- und Zweifamilienhäuser

Viele Besitzer älterer Häuser profitieren außerdem vom Bestandsschutz. So sind sie von der Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen befreit, wenn sie schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus bewohnt haben.

Kommt es zum Eigentumsübergang durch Verkauf, Schenkung oder Erde, erlischt die Ausnahme und die neuen Eigentümer müssen der Pflicht folgen. Nach dem Eigentumsübergang haben Sie dabei zwei Jahre Zeit, die bestehende, austauschpflichtige Heizung zu ersetzen.

Heizen mit erneuerbaren Energien ab 2024 

Wer 2024 seine alte Heizung tauschen möchte, muss umdenken. Denn seit Januar gilt die aktuelle Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die das Heizen mit erneuerbaren Energien vorschreibt. Gefordert ist, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden.

Das kommt einer Austauschpflicht für Ölheizungen gleich, denn: Auch wenn funktionstüchtige Heizungen nicht ersetzt werden müssen, ist eine reine Ölheizung im Bestand sowie im Neubau zukünftig keine Option mehr. Das gilt vor allem ab 2045, wenn das Heizen mit erneuerbaren Energien zur Pflicht wird.  

Ausnahmen sind weiterhin Bestandteil des GEG

Das GEG enthält auch zahlreiche Ausnahmen von der Austauschpflicht der Ölheizung bzw. vom Verbot des Einbaus reiner Ölheizungen. So zum Beispiel:

  • vor der Veröffentlichung der regionalen Wärmeplanung: Hier sind Ölheizungen erlaubt, wenn Sie den EE-Anteil schrittweise von 0 auf 60 Prozent anheben (ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent). Möglich ist das zum Beispiel mit entsprechenden Anteilen Bioheizöl am Heizöl selbst. 
  • bei einem geplanten Wärmenetzausbau in der Region: Sieht die Wärmeplanung den Ausbau eines Wärmenetzes vor, dürfen erst einmal alle Heizungen installiert werden. Wichtig sind allerdings Verträge über den Anschluss an das Netz und die Belieferung in spätestens zehn Jahren.
  • bei der Kombination mit einer Wärmepumpe: Kombinieren Sie die neue Heizung mit einer Wärmepumpe, darf es sich dabei auch um eine Ölheizung handeln. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast deckt. Bei bivalent alternativem Betrieb sind  hingegen mindestens 40 Prozent der Heizlast des zu versorgenden Gebäudes mit der Wärmepumpe zu decken. 

Wer seine Ölheizung austauscht, wird staatlich gefördert

Unabhängig von der Region und dem Alter des Heizkessels will der Bund den Ausstieg von Ölheizungen finanziell fördern. Wenn Sie also Ihre vorhandene Ölheizung gegen einen Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien tauschen, erhalten Sie hohe Zuschüsse zu den Investitionskosten. Wie diese im Detail ausfallen, erklären wir auf der Seite zur Förderung der Heizung ab 2024.

Der Vitoladens-300-C Öl-Brennwertkessel verbraucht aufgrund seiner hohen Effizienz deutlich weniger Heizöl als ein Kessel älterer Bauart.

Ölheizung ersetzen – welche Alternativen gibt es?

Wenn Sie Ihre Ölheizung ersetzen möchten, haben Sie heute, sofern nicht strukturbedingt eingeschränkt, eine große Auswahl an Heizsystemen. Unabhängig davon, für welchen Wärmeerzeuger Sie sich am Ende entscheiden: Mit einem neuen, modernen Modell schonen Sie wertvolle Ressourcen.

Alten Kessel gegen Öl-Brennwertkessel tauschen

Eine naheliegende Lösung ist der Umstieg von einem veralteten Ölkessel auf einen hocheffizienten Öl-Brennwertkessel von Viessmann. Dieser wandelt bis zu 98 Prozent des eingesetzten Heizöls in nutzbare Wärme um und hält somit die Heizkosten langfristig auf einem niedrigen Niveau. Was darüber hinaus für den Kauf einer Ölheizung spricht, lesen Sie auf der Seite Vorteile der Ölheizung. Beachten Sie hier die Anforderungen des neuen Heizungsgesetzes

Öl-Brennwertkessel mit Solarthermie kombinieren

Wenn Sie weiterhin mit Öl heizen möchten, sollten Sie den Einsatz einer Solarthermieanlage in Betracht ziehen. Denn in dieser Kombination (Öl-Brennwertkessel + Solarthermieanlage) entlasten Sie nicht nur die Umwelt. Sie können auch bis zu 35 Prozent Heizenergie einsparen. Möglich macht das die reibungslose Zusammenarbeit beider Systeme, die ab Werk aufeinander abgestimmt sind. Durch die staatliche Förderung der Solarthermie lassen sich zudem die Investitionskosten reduzieren. Auch hier sind die Anforderungen des neuen Heizungsgesetzes unbedingt zu beachten.

Alten Ölkessel durch Pelletkessel austauschen

Wollen Sie langfristig umweltschonend heizen, greifen Sie am besten zu einem Pelletkessel. Dieser verbrennt die meist regional hergestellten Pellets und erzeugt dadurch Wärme für Haus und Warmwasser. Den ohnehin vorhandenen Aufstellraum für das Heizöl können Sie optimal in einen Lagerraum für die kleinen Pellets umbauen lassen. Für den kompletten Umstieg von Ölheizung auf Pelletkessel erhalten Sie ebenfalls Fördermittel. Über Umfang und Konditionen informieren wir im Beitrag "Förderung der Pelletheizung". 

Ölheizung durch moderne Wärmepumpe ersetzen

Dürfen Sie eine neue Ölheizung nicht oder nicht allein einbauen, kommt auch die Wärmepumpe als Ergänzung oder Alternative infrage. Die Technik macht Wärme aus der Umwelt zum Heizen nutzbar und eignet sich auch im Bestand immer häufiger. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Einsatz ist meist eine Heizwassertemperatur von 50 Grad Celsius im Vorlauf, die sich zum Beispiel mit einer Flächenheizung oder mit groß ausgelegten Heizflächen erreichen lässt. Interessant sind auch die möglichen Fördermittel, über die wir auf der Webseite Förderung der Wärmepumpe informieren.

Heizungsbauer hilft bei Planung und Umsetzung

Damit die Modernisierung des vorhandenen Ölkessels reibungslos verläuft, ist die Hilfe eines Fachhandwerkers unverzichtbar. Mit Viessmann finden Sie in wenigen Schritten den für Sie passenden Heizungsbetrieb in Ihrer Nähe.

Wie ist der aktuelle Stand zum Thema Austauschpflicht?

Die Bundesregierung hat Ende 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht, welches am 01.01. 2024 in Kraft getreten ist. Viele der darin vorkommenden Maßnahmen betreffen den Einsatz von Ölheizungen. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengefasst.

Gibt es ein sofortiges Verbot von Ölheizungen?

Nein. Ein generelles Verbot von Ölheizungen gibt es nicht (Ausnahme: Austauschpflicht für 30 Jahre alte Kessel). Bestehende Anlagen dürfen weiterhin betrieben werden. Der Einbau von neuen Ölkesseln ist seit Januar 2024 allerdings nicht mehr überall ohne Weiteres erlaubt. Bis Ende 2023 durften Ölheizungen jedoch weiterhin eingebaut und in Betrieb genommen werden. Zudem gilt das neue GEG nicht für Heizungsanlagen, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.

Dürfen Ölheizungen ab 2024 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Einbau weiterhin erlaubt. So zum Beispiel in Kombination mit einer Wärmepumpe, vor der Veröffentlichung der regionalen Wärmeplanung (schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien) oder dann, wenn in der Region der Ausbau eines Wärmenetzes geplant ist (Anschluss und Belieferung mit Wärme aus mind. 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss).

Was bedeutet das Klimapaket für Besitzer von Ölkesseln?

Das Klimaschutzpaket hat zunächst keine direkte Auswirkung auf den Betrieb einer Ölheizung. Allerdings ist das Signal eindeutig: Heizsysteme für erneuerbare Energien wie Pelletkessel oder Wärmepumpen werden verstärkt gefördert. Der Einsatz von fossilen Energieträgern wie Öl und Gas sollte hingegen reduziert werden.

Gibt es noch staatliche Fördermittel für die Brennwerttechnik?

Nein, zumindest keine direkte. Das bedeutet: Wenn Sie staatliche Fördermittel erhalten möchten, muss die Brennwerttechnik zusammen mit einem Wärmeerzeuger für erneuerbare Energien betrieben werden (Förderung nur für Erneuerbare-Energien-Anlagen). Eine ausschließliche Förderung für die Brennwerttechnik vom Staat gibt es seit 2020 nicht mehr. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Förderung der Öl-Brennwertkessel.