Das Gebäudemodernisierungsgesetz verbietet Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, die zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität führen.
Gebäudemodernisierungsgesetz: Was steht im neuen GModG?
Themen im Überblick
- Ziele des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes
- Ende der Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen
- Bio-Treppe, Ersatzmaßnahmen und steigende Kosten
- Grüngas- und Grünheizöl-Quote für das Inverkehrbringen
- Neue Solarpflicht im Gebäudemodernisierungsgesetz
- Mieterschutz vor hohen Kosten und ineffizienter Technik
- Fördermittel für die Heizung mit neuen Konditionen
- Vorgaben aus dem GModG für bestehende Gebäude
- Wichtige Änderungen für Neubauvorhaben im Überblick
- Aktueller Stand des Gebäudemodernisierungsgesetzes
- Häufig gestellte Fragen zum GModG einfach beantwortet
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) stellt der Staat das Energiesparrecht in Deutschland neu auf. Damit setzt die Bundesregierung Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und führt neue Regelungen für Neubauten und Sanierungen ein. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den Vorgaben für neue Heizungen. Welche Anforderungen das GModG mit sich bringt und wie es sich vom bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste im Überblick:
- Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz.
- Mit dem GModG entfallen die Heizungs-Austauschpflicht und die 65-Prozent-EE-Pflicht.
- Neu sind unter anderem die Bio-Treppe, Grüngas-/Grünheizöl-Quote und Solarpflicht.
- Beim Einbau fossiler Heizungen in Mietobjekten soll die Kostenteilung Mieterinnen und Mieter schützen.
Was regelt das GModG seit 2026?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz löste am 29. Juli 2026 das zuvor geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und regelt seitdem das Energiesparrecht in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es, die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen und den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Es beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:
- Welche Vorgaben gelten beim Einbau einer neuen Heizung?
- Worauf kommt es bei einer Sanierung an?
- Was ist bei dem Neubau von Gebäuden zu beachten?
Vorgaben für neue und bestehende Gebäude
Um die Ziele zu erreichen, enthält das Gebäudemodernisierungsgesetz Anforderungen an neue und bestehende Gebäude. Die darin enthaltenen Vorgaben betreffen unter anderem den Hitze- und Wärmeschutz, den Gebäudebetrieb sowie die Anlagentechnik in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Mit dieser Ausrichtung führt das GModG die Inhalte seiner Vorgängerverordnungen und -gesetze (EnEV und GEG) im Wesentlichen fort.
Umsetzung zentraler Pflichten aus dem Koalitionsvertrag
Mit der Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes setzt die Bundesregierung unter Friedrich Merz einen zentralen Punkt aus dem Koalitionsvertrag um. Dieser sah vor, das Heizungsgesetz der Vorgängerregierung abzuschaffen und durch technologieoffenere Regelungen zu ersetzen.
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Inkrafttreten
29. Juli 2026
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Ziel des Gesetzes
klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045
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Geltungsbereich
Sanierung & Neubau
Entfällt die Austauschpflicht mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz?
Eine wesentliche Änderung im Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Abschaffung der Austauschpflicht für alte Heizungen. Diese wurde bereits mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingeführt und verpflichtete dazu, über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen zu ersetzen. Das galt jedoch nur, wenn es sich bei den Altanlagen nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertheizungen handelte. Mit dem GModG entfällt diese Regelung – alte Heizungen dürfen so lange betrieben werden, bis sie nicht mehr repariert werden können.
Bio-Treppe und EE-Quote im GModG
Wird eine neue Heizung auf Basis fossiler Energieträger verbaut, gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe. Diese fordert einen bestimmten Anteil klimaneutral erzeugter Brennstoffe, der wie folgt steigt:
- ab 1. Januar 2029: 10 Prozent
- ab 1. Januar 2030: 15 Prozent
- ab 1. Januar 2035: 30 Prozent
- ab 1. Januar 2040: 60 Prozent
Infrage kommen dabei Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkisfarbener Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Zudem lässt sich die Grüngas- bzw. Grünheizöl-Quote auf die Bio-Treppe anrechnen. Dabei handelt es sich um eine Pflicht für Inverkehrbringende, den Bioanteil von Gas und Heizöl sukzessive zu steigern.
Gut zu wissen: Die Farbangabe bei Wasserstoff bezieht sich auf die Art seiner Herstellung. Grüner Wasserstoff wird beispielsweise durch die Elektrolyse von Wasser erzeugt, wobei der dafür benötigte Strom aus erneuerbaren Energien stammt.
Gibt es eine Übergangsfrist bei der Bio-Treppe?
Führt ein irreparabler Defekt zum Heizungstausch, gilt eine Schonfrist von zwölf Monaten. Tritt der Fall vor 2029 ein, gelten die Anforderungen der Bio-Treppe ein Jahr lang nicht. Kommt es nach 2029 zum Austausch, gelten für 12 Monate die Vorgaben, die bereits zum Einbau der bestehenden Heizung galten. Nach dem Ablauf der Schonfrist ist die Bio-Treppe wie oben aufgeführt zu erfüllen.
Solarthermie, Lüftung oder Hybridheizung als Ersatzmaßnahmen
Anstelle der oben genannten Biobrennstoffe wie Biomethan und Bioöl können die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes auch durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Dazu zählen Solaranlagen, Lüftungsanlagen sowie Hybridheizungen, wie die folgende Übersicht zeigt.
Fachbegriffe der Tabelle kurz erklärt:
- *Aperturfläche: Fläche des Solarkollektors, die tatsächlich Sonnenenergie einfängt
- **Leistungszahl: Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der Lüftungsanlage
- ***Bivalenter Betrieb:
- Alternativer Betrieb: Die Wärmepumpe übernimmt die Wärmeversorgung allein. Sinkt die Außentemperatur unter einen festgelegten Wert (Bivalenzpunkt), schaltet sie ab und ein zweiter Wärmeerzeuger übernimmt vollständig.
- Paralleler Betrieb: Die Wärmepumpe deckt die Grundlast ab. Bei höherem Wärmebedarf oder niedrigen Außentemperaturen arbeitet sie mit einem zweiten Wärmeerzeuger gleichzeitig.
- Teilparalleler Betrieb: Zunächst arbeiten Wärmepumpe und zweiter Wärmeerzeuger gemeinsam. Bei besonders niedrigen Temperaturen übernimmt Letzterer allein die Wärmeversorgung.
Sind Stromdirektheizungen im Gebäudemodernisierungsgesetz erlaubt?
Als Alternative zu Öl- und Gasheizungen kommen auch Stromdirektheizungen im GModG infrage. Zulässig ist die Technik allerdings nur, wenn das Gebäude hohe Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt. So müssen die gesetzlichen Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz unterschritten werden:
- bei Neubauten um 45 Prozent
- bei Bestandsgebäuden um 30 Prozent
Ausnahmen bestehen für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, von denen die Eigentümerin oder der Eigentümer mindestens eine selbst bewohnt. Die Anforderungen gelten außerdem nicht, wenn eine bestehende Einzelraum-Stromdirektheizung ersetzt wird.
Zukünftige Heizkosten beim Austausch bedenken
Auch wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen erlaubt, sollten die langfristigen Auswirkungen bedacht werden. Denn Biokraftstoffe sind knapp. Ihre Herstellung ist kostenintensiv und für den nicht regenerativen Anteil ist mit steigenden CO2-Steuern zu rechnen. Die Folge sind höhere Brennstoffpreise und steigende Heizkosten. Wer sich bereits heute für eine Wärmepumpe oder eine Biomasseheizung entscheidet, kann dieser Entwicklung vorbeugen.
Gebäudemodernisierungsgesetz fordert grünes Gas und Heizöl
Während das Gebäudemodernisierungsgesetz Verbraucher:innen mit der Bio-Treppe zum Einsatz klimaneutraler Brennstoffe verpflichtet, fordert ein neues Gesetz Inverkehrbringende zum Verkauf grüner Rohstoffe auf. Dieses Gesetz will die Bundesregierung laut GModG bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.
Hinweis: Die Grüngas- und Grünheizöl-Quote kann auf die Anforderungen der Bio-Treppe angerechnet werden. Dadurch verringert sich der Anteil klimaneutraler Brennstoffe, den Verbraucher:innen nach den gesetzlichen Vorgaben sicherstellen müssen.
Bundesweite Solarpflicht in mehreren Stufen
Mit dem GModG schafft die Bundesregierung auch Klarheit im Solarbereich. Während neue Gebäude seit dem Inkrafttreten für die Technik vorzubereiten sind, führt das Gesetz auch eine bundesweite Solarpflicht ein. Diese tritt in mehreren Stufen in Kraft, wie die folgende Übersicht zeigt:
- ab 1. Januar 2027 für zu errichtende öffentliche Nichtwohngebäude, für neue Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern
- ab 1. Januar 2028 für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern, für bestehende Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern bei Änderung
- ab 1. Januar 2029 für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern
- ab 1. Januar 2030 für neue Wohngebäude, für neue überdachte Parkplätze, die physisch an Gebäude angrenzen
- ab 1. Januar 2031 für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern
Was bedeutet die Solarpflicht für Wohngebäude?
Neue Gebäude müssen so geplant werden, dass sich eine Solaranlage nachrüsten lässt. Ab 2030 gilt die Solarpflicht dann für alle neuen Wohngebäude. Bestehende Gebäude bleiben ausgenommen, können aber von regionalen Vorgaben der Bundesländer betroffen sein.
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Neue Gas- & Ölheizungen
Vermietende müssen sich an den Heizkosten beteiligen.
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Ungeeignete Wärmepumpen
Umlage der Kosten auf die Miete bei Ineffizienz begrenzt.
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Ausnahmen gelten
GModG-Härtefallregelung entlastet auch Vermietende
Mieterschutz im GModG
Entscheiden sich Vermietende nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Einbau einer fossilen Heizung, müssen sie künftig einen Teil der Heizkosten übernehmen. Auf diese Weise schützt das Gebäudeenergiegesetz Mietende vor stark steigenden Ausgaben, die sie selbst nicht beeinflussen können.
Beteiligung an Heizkosten soll entlasten
Konkret fordert das Gesetz Vermietende dazu auf, ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte, der CO2-Kosten und der Grünbrennstoff-Mehrkosten zu tragen. Letzteres gilt bis zur dritten Stufe der Bio- Treppe – also bis zu einem EE-Anteil von 30 Prozent. Muss die Heizung aufgrund eines Defekts ausgetauscht werden, gibt es eine Übergangsfrist von 12 Monaten. In dieser müssen Vermietende keine Kosten übernehmen.
Härtefallregelung für Vermietende
Mit der Härtefallregelung entlastet das Gebäudemodernisierungsgesetz Vermietende in finanziell angespannter Lage. Diese müssen nur den geforderten Anteil der CO2-Kosten tragen, wenn:
- der Wohnraum nicht in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt,
- die Miete weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt,
- der Vermietende nicht mehr als sechs Wohnungen vermietet,
- das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H zugeordnet ist und
- die Kostenbeteiligung eine persönliche Härte darstellt, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen ist.
Begrenzte Mieterhöhung bei ineffizienten Wärmepumpen
Auch wenn Vermietende eine Wärmepumpe einbauen, die durch fehlende Eignung zu hohen Heizkosten führt, sollen Mietende nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz entlastet werden. Konkret kürzt das GModG die Umlagefähigkeit der Kosten der neuen Heizung auf 50 Prozent, wenn die Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe nicht über 2,5 liegt. Ein Nachweis entfällt allerdings, wenn das Gebäude:
- nach 1996 errichtet worden ist oder
- den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1994 entspricht oder
- nach einer Sanierung mindestens die Effizienzhaus-Stufe 115 oder 100 erreicht oder
- bei Norm-Außentemperatur nach DIN EN 12831-1 mit einer Vorlauftemperatur von maximal 55 Grad Celsius auf die gewünschten Raumtemperaturen kommt.
Gebäudemodernisierungsgesetz ändert Förderkonditionen
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird auch die Fördeurng der Heizung neu geregelt. Die Konditionen sollen sich künftig stärker an den finanziellen Möglichkeiten von Sanierenden orientieren und Haushalte mit geringem Einkommen gezielter begünstigen. Einen Überblick über die aktuellen Förderangebote und Tipps zur Beantragung der Mittel geben wir auf unserer Seite zur Förderung der Heizung.
Was gilt laut GModG für den den Baubestand?
Während ein Schwerpunkt des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf Heizungen liegt, enthält es auch bautechnische Anforderungen für Bestandsgebäude. So gibt es neben verschiedenen Nachrüstpflichten weitere Vorgaben, die bei anstehenden Sanierungsmaßnahmen zu beachten sind.
In bestehenden Gebäuden gibt es einige Sanierungspflichten. Darunter die Pflicht:
- die oberste Geschossdecke zu dämmen, wenn diese oder das Dach noch nicht gedämmt ist (Dachdämmung alternativ möglich)
- warmgehende Leitungen in unbeheizten Räumen zu dämmen
- eine Heizungsregelung nachzurüsten, sofern diese noch nicht vorhanden ist
Bei der Dämmung der obersten Geschossdecke und der Leitungen gibt es eine Ausnahme für Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten. Bewohnten die Eigentümer:innen eine Wohnung schon am 01. Februar 2002 selbst, gilt die Pflicht erst für neue Eigentümer:innen.
Wer einzelne Maßnahmen an einem Gebäude umsetzt, muss Anforderungen an die energetische Qualität erfüllen. Konkret geht es um die Einhaltung bestimmter U-Werte, die sich jedoch nur auf die veränderten Bauteile beziehen.
Bei einer ganzheitlichen Sanierung gelten alternativ Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust. Beide Werte dürfen dann 40 Prozent über denen des Referenzgebäudes liegen.
Geht es um bestehende Heizungs- und Lüftungsanlagen, müssen Betreiber:innen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz verschiedene Vorgaben erfüllen. Dazu gehören unter anderem:
- Pflicht, die Technik sachgerecht zu bedienen
- Pflicht, die Anlage regelmäßig zu warten und instand zu halten
Weitere Vorgaben gelten für Eigentümer:innen von Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Diese müssen Folgendes beachten:
- ein hydraulischer Abgleich beim Einbau der Heizung ist Pflicht
- 15 Jahre alte Heizungen sind auf mögliche Optimierungen hin zu prüfen
- neue Wärmepumpen sind spätestens zwei Jahre nach dem Einbau zu prüfen (gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen)
Zudem sind Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kühlleistung regelmäßigen Inspektionen zu unterziehen.
Was gilt laut GModG für neue Gebäude?
Auch bei der Planung neuer Gebäude sind die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes zu berücksichtigen. Hier geht es vor allem um Anforderungen an den Wärme- und Hitzeschutz. Neubauten müssen bestimmte Primärenergiewerte erfüllen und künftig als Nullemissionsgebäude ausgeführt werden. Bei Letzteren handelt es sich um Gebäude, die:
- eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen,
- nur sehr wenig Energie benötigen,
- am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugen und
- betriebsbedingt nur sehr wenig Treibhausgasemissionen verursachen.
Die Anforderungen gelten ab 2030 für alle neuen Gebäude. Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von Behörden gilt die Pflicht zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden bereits ab 2028.
Lebenszyklus-Analyse für Treibhausgasemissionen
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird ab 2028 die Erstellung einer Lebenszyklusanalyse für alle Neubauten erforderlich. Dabei geht es darum, die Summe aus gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen zu ermitteln. Expert:innen berechnen diese über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes hinweg und berücksichtigen dabei unter anderem die Herstellung und den Transport von Bauprodukten sowie Tätigkeiten auf der Baustelle
Erneuerbare Energien im Neubau Pflicht
Geht es um die Heizung im Neubau, schränkt das Gebäudemodernisierungsgesetz die Auswahl der Technik stark ein. So kommen in der Regel nur Anlagen infrage, die ausschließlich auf erneuerbare Energien setzen. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Wasserstoffheizungen. Infrage kommen theoretisch auch Gas- oder Ölheizungen – diese sind dann allerdings mit 100 Prozent Biobrennstoffen zu betreiben. Diese sind aktuell rar und merklich teurer als Gas oder Heizöl.
Gebäudemodernisierungsgesetz: Aktueller Stand
Bereits im Koalitionsvertrag der Regierung um Friedrich Merz stand der Plan, das Heizungsgesetz der Vorgängerregierung abzuschaffen. Es folgte das Gebäudemodernisierungsgesetz als Entwurf, das ohne wesentliche Änderungen am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das neue Gesetz gilt damit seit dem 29. Juli 2026. Es löste das Gebäudeenergiegesetz ab und regelt seither das Energiesparrecht in Deutschland.
Einzelne GModG-Vorgaben treten zeitversetzt in Kraft
Während die meisten Regelungen bereits einen Tag nach der Verkündung in Kraft traten, gelten andere erst später. Dazu zählen etwa:
- die Solarpflicht für neue Gebäude (schrittweise bis 2030)
- die Pflicht zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden (in zwei Stufen ab 2028 und 2030)
Das bisherige Heizungsgesetz (Paragrafen 71 bis 73 GEG) verlor bereits einen Tag nach der Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes seine Gültigkeit. Damit wurde ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten zum GModG
Das Gebäudemodernisierungsgesetz regelt seit dem 29. Juli 2026 das Energiesparrecht in Deutschland neu. Es löst das zuvor geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und setzt als "neues Heizungsgesetz" zentrale Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um. Ziel des Gesetzes ist es, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Das GModG enthält Anforderungen an neue und bestehende Gebäude, Regelungen zum Wärme- und Hitzeschutz sowie Vorgaben für den Betrieb von Anlagen und die Anlagentechnik in Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war seit 2020 das zentrale Gesetz für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Das sogenannte Heizungsgesetz bildete einen Teil davon – insbesondere die Pflicht, neue Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben. Mit dem GModG wurde dieser Teil gestrichen. Es gibt mehr Entscheidungsfreiheit bei der Heizungswahl, da die Installation einer 65-Prozent-Erneuerbaren-Anlage nicht mehr verpflichtend ist.
Das GModG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Viele Bestimmungen gelten seit diesem Datum unmittelbar, etwa das Ende der Austauschpflicht für alte Heizungen und die Abschaffung der 65-Prozent-EE-Pflicht. Andere Regelungen treten zeitversetzt in Kraft:
- die Bio-Treppe startet 2029,
- die Solarpflicht für neue Wohngebäude gilt ab 2030
- die Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude greift ab 2030 (mit Verschärfung 2033)
Hausbesitzer:innen erhalten mit dem GModG mehr Planungsfreiheit. Sie können eine alte Heizung so lange betreiben, bis sie irreparabel ist, und müssen beim Heizungstausch nicht zwingend auf eine Wärmepumpe oder eine 65-Prozent-EE-Lösung setzen.
Allerdings greift ab 2029 die Bio-Treppe für fossile Heizungen. Zudem müssen Vermieter:innen zukünftig einen Teil der Heizkosten tragen, wenn sie eine fossile Heizung einbauen. Für Neubauten gelten ab 2030 strengere Anforderungen als für Nullemissionsgebäude.
Gas- und Ölheizungen dürfen auch nach dem GModG weiterhin eingebaut werden. Allerdings ist ab 2029 ein steigender Anteil grüner Brennstoffe zu verwenden. Diese sogenannte Bio-Treppe beginnt 2029 mit 10 Prozent und steigt bis 2040 auf 60 Prozent an. Alternativ lassen sich die Vorgaben mit Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen. Zu beachten ist außerdem, dass die CO2-Steuer und die Knappheit bei Biokraftstoffen die Preise für fossile Brennstoffe langfristig erhöhen werden.
Ja. 2026 dürfen Gasheizungen noch eingebaut werden, da die Bio-Treppe erst am 1. Januar 2029 greift. Bei einem Einbau vor 2029 fallen erst einmal keine Verpflichtungen zur Nutzung grüner Brennstoffe an. Wenn bestehende Heizungen wegen eines irreparablen Defekts ausgetauscht werden müssen, gilt zudem eine Schonfrist von 12 Monaten, in der die Bio-Treppe-Pflichten nicht gelten. Ab 2029 sind dann jedoch die steigenden Grünbrennstoff-Anteile sicherzustellen.
Wärmepumpen spielen eine zentrale Rolle im Gebäudemodernisierungsgesetz, da sie die gesetzlichen Anforderungen ohne zusätzliche Pflichten erfüllen. Wichtig für Vermieter:innen: Wird eine Wärmepumpe im Altbau nachgerüstet, ist in vielen Fällen deren Jahresarbeitszahl (JAZ) nachzuweisen. Liegt diese bei mindestens 2,5, können die Investitionskosten voll auf die Miete umgelegt werden. Bei einer JAZ unter 2,5 sind nur 50 Prozent der Kosten umlegbar. Ausnahmen gelten für neuere Gebäude oder gut gedämmte Objekte.
Ein frühzeitiger Tausch lohnt sich in vielen Fällen. Neue Heizungen verbrauchen oft weniger Energie als alte Anlagen. Zudem muss durch einen Austausch heute nicht die Bio-Treppe erfüllt werden. Läuft die bestehende Technik noch einwandfrei, lässt sich diese auch mit einer Wärmepumpe ergänzen – so entsteht eine Hybridheizung.
Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Solarthermieanlagen bieten rechtliche und finanzielle Sicherheit, da sich die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes damit langfristig erfüllen lassen. Fossile Heizungen bleiben zwar erlaubt, doch mit der Bio-Treppe und steigenden CO2-Kosten werden in Zukunft höhere Brennstoffkosten anfallen. Entscheidend ist auch der Gebäudetyp: Gut gedämmte Häuser eignen sich besonders für Wärmepumpen. Aber auch in älteren Gebäuden lassen sich diese unter gewissen Voraussetzungen betreiben. Eine Beratung duch einen Fachbetrieb ist empfehlenswert.
Parallel zum GModG hat der Staat auch die Förderkonditionen für Heizungen angepasst. Die Förderung orientiert sich nun stärker an den finanziellen Möglichkeiten, wobei Haushalte mit geringen Einkommen begünstigt werden. Aktuelle Angebote umfassen Zuschüsse für Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie und energieeffiziente Sanierungen. Genauere Informationen über die aktuellen Förderprogramme, die Förderhöhen und die Beantragung geben wir auf unserer Seite zur Förderung der Heizung.









