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Die EEG-Umlage: Hintergründe und Bedeutung für den Stromverbraucher

Bild: © zhengzaishuru / Shutterstock.com

Die Ressourcen fossiler Brennstoffe wie Gas und Öl sind begrenzt und die Emission von Kohlenstoffdioxid steigt stetig. Ein notwendiger Schritt, um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Damit dies gelingt, wurde 2000 unter anderem das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) eingeführt, welches die Grundlage für die sogenannte EEG-Umlage bildet. Das EEG hat 2022 eine Novellierung erfahren. Diese sieht vor: 

  • den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern
  • die Stromerzeugung bis 2035 nahezu treibhausgasneutral umzusetzen

Grundsätzlich geht es um die Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, den Import ebensolcher eingeschlossen. 

EEG-Umlage entfällt gänzlich 2023

Bereits zum 01.07.2022 wurde die EEG-Umlage im Zuge der Novellierung des EEG und des Entlastungspakets (Osterpakets) auf null Cent je Kilowattstunde gesetzt. Grund für das vorzeitige Aus waren die stark gestiegenen Energiekosten der vorangegangenen Monate. Die gänzliche Abschaffung der Umlage erfolgte zum Jahreswechsel 2022/2023. 

Was ist die EEG-Umlage?

Der Ausbau der erneuerbaren Energien verursacht Kosten. Genau an dieser Stelle setzte die EEG-Umlage an, denn sie sollte den Ausbau finanzieren. Doch wie funktionierte das konkret? Als das EEG 2000 erlassen wurde, war die Rate an erneuerbaren Energien noch wesentlich geringer als heute. Um die Produktion von sogenanntem Ökostrom voranzutreiben, hat das EEG eine Einspeisevergütung vorgesehen, die über die EEG-Umlage von Letztverbrauchern finanziert wurde.

Strom einspeisen und vergüten lassen

Konkret heißt das: Wenn Sie eine Anlage für erneuerbare Energien wie beispielsweise eine Photovoltaikanlage betreiben, bekommen Sie eine feste Vergütung über einen bestimmten Zeitraum (ab Inbetriebnahme für 20 Jahre). Voraussetzung dafür ist die Stromeinspeisung in das öffentliche Netz. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diesen grünen Strom bevorzugt abnehmen.

Wenn die Netzbetreiber diesen jedoch weiter an der Strombörse verkaufen, entsteht ein Differenzbetrag. Denn an der Strombörse bekommen die Betreiber deutlich weniger für den Strom. Die Differenz wurde als EEG-Umlage auf alle Stromkunden umgelegt. Sonderregelungen galten lediglich für stromkostenintensive Unternehmen und Selbstversorger. Die folgende Infografik verdeutlicht diesen Vorgang noch einmal.

  1. Der Anlagenbesitzer produziert Strom.
  2. Der Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist.
  3. Der Anlagenbesitzer bekommt eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber.
  4. Der Netzbetreiber verkauft den Strom an der Strombörse. Aus der Differenz von Vergütung und erzieltem Preis an der Börse ergibt sich die EEG-Umlage.
  5. Der Stromkunde bezieht Strom aus dem öffentlichen Netz.
  6. Der Stromkunde bezahlt den Strompreis inklusive der EEG-Umlage.

Hinweis: Auch wenn die EEG-Umlage auf null gesetzt wurde und seit Anfang 2023 komplett entfallen ist, können Sie Ihren überschüssigen selbsterzeugten Strom weiterhin in das öffentliche Netz einspeisen. 

Rechtliche Grundlage für die EEG-Umlage

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bildete bis zur Novellierung im Rahmen des Entlastungspakets der Bundesregierung den Rahmen für die Umlage. Konkret war in § 60 festgelegt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromlieferant) für jede an Verbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage an die sogenannten Übertragungsnetzbetreiber entrichten mussten. Die Übertragungsnetzbetreiber sind im Übrigen Unternehmen, welche die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze operativ betreiben. Sie gewähren den Stromlieferanten den Zugang zu den Netzen.

Wie wurde die EEG-Umlage festgelegt?

Grundsätzlich wurde jährlich bis zum 15. Oktober die EEG-Umlage für das kommende Jahr festgelegt. Grundlage dafür bildeten mehrere Faktoren. Zum einen veröffentlichten die Netzbetreiber die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Die Prognose war wissenschaftlich gestützt und umfasste die Ausgaben für die Vergütungen sowie Marktprämien für die Anlagenbetreiber. Als Einnahme galt die Vermarktung des EEG-Stroms. Weitere relevante Elemente waren: die Höhe des umlagerelevanten Stromverbrauchs, der Stand des EEG-Kontos bis zum 30. September und die Liquiditätsreserven. Die Reserven bildeten unerwartet hohe Vergütungszahlen ab, ebenso wie die Saisonalität des EEG-Kontostandsverlaufs.

Entlastung von der Umlage für neue KWK-Anlagen

Das Energiesammelgesetz, welches am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, enthält Aktualisierungen bezüglich hocheffizienter KWK-Anlagen. Im Speziellen betrifft dies alle KWK-Neuanlagen, die fossil befeuert werden und bei denen die Anlagenbetreiber den Strom selbst nutzen. Im Sinne der EEG-Umlage wurden dabei alle KWK-Anlagen als neu eingestuft, die ab dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden oder die ab diesem Zeitpunkt den Strom selbst nutzten. Für alle KWK-Anlagen bis ein Megawatt oder über zehn Megawatt galt ab dem 01.01.2018 die EEG-Umlage auf die Eigenstromnutzung von 40 Prozent. Auch hier greift nun die Regelung, dass die EEG-Umlage seit 01.07.2022 auf Null gesetzt wurde.

Wer war von der EEG-Umlage befreit?

Neben den genannten Entlastungen und Befreiungen galt seit Novellierung des EEG 2021 eine vollständige Umlagenbefreiung für Besitzer von Anlagen mit einer Produktion bis 30 Megawattstunden im Jahr für neue und bestehende Anlagen mit einer installierten Leistung von bis 30 Kilowattstunden.

Wie hoch war der Anteil der EEG-Umlage am Strompreis vor dem 01.07.2022?

Der Strompreis setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Bis Juli 2022 beziehungsweise 31. Dezember 2022 gehörte auch die EEG-Umlage dazu:

  • Beschaffung und Vertrieb
  • Netzentgelt
  • Konzessionsabgabe
  • Stromsteuer
  • KWKG- und EnWG-Umlage (Umlagen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes)
  • Mehrwertsteuer
  • EEG-Umlage

Zuletzt hatte die EEG-Umlage einen Anteil von 3,723 Cent/kWh am Gesamtstrompreis.  

Jahr Umlage in ct/kWh
2018 6,79
2019 6,41
2020 6,76
2021 6,50
2022 3,72
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